Allgemeine Berichte | 03.02.2024, 08:12 Uhr

Die Polizeidirektion Neuwied klärt auf:

Eine uneingeschränkte Narrenfreiheit, insbesondere im Straßenverkehr, gibt es nicht

Symbolbild. Foto: Pixabay

Kreis Neuwied und Kreis Altenkirchen. Ob Karneval, Fastnacht, Fastelovend oder Fasteleer. Spaß haben, Feiern und Schunkeln während der fünften Jahreszeit gehört einfach dazu. Doch eine uneingeschränkte Narrenfreiheit, insbesondere im Straßenverkehr, gibt es dennoch nicht. Spätestens bei Alkohol oder Drogen am Steuer hört die Faschingsgaudi auf. Eine Alkohol- oder Drogenbeeinflussung ist sehr gefährlich und führt häufig zu schweren Verkehrsunfällen mit Toten und Verletzten. Doch was ist in der närrischen Zeit erlaubt, und was nicht? 

Kostüme

Es ist grundsätzlich nicht verboten, kostümiert Auto zu fahren und ein bunt geschminktes Gesicht oder eine rote Clownsnase dürften meist kein Problem darstellen. Jedoch darf das Kostüm nicht die Sicht, das Gehör und die Bewegungsfreiheit beeinträchtigen. Auch darf eine Maske oder Perücke das Gesicht des Fahrers nicht verdecken oder teilweise verhüllen. Zudem ist beim Autofahren passendes Schuhwerk zu tragen, zum Beispiel sind klobige Clownsschuhe oder Stiefel mit besonders hohen Sohlen oder Absätzen für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet. Ist durch das Kostüm die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder der Fahrer nicht erkennbar, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 60 EUR fällig werden. Kommt es dadurch zum Crash, kann es zudem Probleme mit der Autoversicherung geben. Am besten wäre es, wuchtige Kostüme,Masken oder Schuhe erst am Zielort anzuziehen. Wer das nicht möchte, sollte mit Bus oder Bahn fahren oder sich ein Taxi nehmen.

Alkohol und Drogen am Steuer gefährden andere!

Wer Alkohol trinken oder Drogen konsumieren will, sollte schon nach dem Genuss geringer Mengen besser kein Auto mehr fahren, denn Alkohol und auch Drogen verringern die Reaktionsschnelligkeit und Aufmerksamkeit signifikant. Wer dennoch fährt und erwischt wird, muss mit harten Strafen rechnen. Ab einem Promillewert von 0,5 oder einem nachweisbaren Drogenkonsum sind ein Bußgeld von mindestens 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von 1 Monat fällig. Wer im Alkohol- oder Drogenrausch einen Unfall verursacht oder in „Schlangenlinien“ fährt, dem droht schon mit nur 0,3 Promille Alkohol im Blut der Führerscheinentzug für mindestens 6 Monate. Hinzu kommt eine Geldstrafe. Absolut fahruntüchtig ist man ab 1,1 Promille oder mehr. Wer in diesem Zustand fährt, begeht eine Straftat und wird buchstäblich aus dem Verkehr gezogen. Es drohen hohe Geldstrafen, im Wiederholungsfall muss man sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Hinzu kommt eine Fahrerlaubnissperre von mindestens 6 Monaten. Die Sanktionen verdoppeln und verdreifachen sich entsprechend, wenn jemand bereits ein- oder mehrmals von der Polizei erwischt worden ist.

Restalkohol nicht unterschätzen!

Auch der Restalkohol sollte nach einem feucht, fröhlichen Abend nicht unterschätzt werden, denn Alkohol baut sich nur sehr langsam im Körper wieder ab. Die Abbauzeit einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille kann bis zu 10 Stunden dauern. Wer also bis spät in die Nacht feiert und auf Alkohol nicht verzichtet, ist häufig auch am nächsten Morgen noch nicht fahrtüchtig. Das versetzt viele Fahrzeugführer oft in Erstaunen - wähnten sie sich doch in Sicherheit, da sie alkoholische Getränke am Vortag konsumiert hatten, nicht jedoch am Tag der Verkehrskontrolle selbst.

Fahrrad und Pedelec besser stehen lassen!

Für Radfahrer und Fahrer von Pedelecs gelten ähnliche Regeln. Aber erst ab einer Alkoholisierung von 1,6 Promille oder mehr ist hier die absolute fahruntüchtig und damit auch die Strafbarkeit gegeben. Dennoch können Radfahrer den „Lappen“ verlieren, wenn wegen einer ungewöhnlich hohen Alkoholisierung oder Drogenbeeinflussung eine MPU (medizisch-psychologische Untersuchung) angeordnet wurde und im Gutachten eine negative Prognose festgestellt wird.

S-Pedelec/Speed-Pedelec oder E-Bike 45 sind Kraftfahrzeuge!

Diese Fahrzeuge unterscheiden sich kaum von einem normalen Fahrrad oder Pedelec, aber rechtlich betrachtet handelt es sich hierbei führerscheinpflichtige Kleinkrafträder. Wer mit so einem Gefährt alkoholisiert oder drogenberauscht am Straßenverkehr teilnimmt, hat wie ein Autofahrer mit den gleichen Konsequenzen zu rechnen (siehe Alkohol oder Drogen am Steuer).

E-Scooter

Für die Benutzer von E-Scootern gelten die gleichen Regeln und Strafmaße wie bei Autofahrern (siehe Alkohol- und Drogen).

0,0 Promille für Fahranfänger!

Für Fahrer unter 21 Jahre oder Fahranfänger in der Probezeit gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer, d. h. 0,0 Promille! Wer dennoch fährt, erhält 250 EUR Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg. Zudem muss ein kostenpflichtiges Aufbauseminar absolviert werden und die Probezeit wird von 2 auf 4 Jahre verlängert.

Bitte bleiben Sie auf der sicheren Seite. Verzichten Sie auf alkoholische Getränke und konsumieren Sie keine Drogen, insbesondere dann nicht, wenn Sie wissen, dass Sie noch mit einem Fahrzeug fahren müssen. Benutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi, damit Sie stets sicher nach Hause kommen.

Pressemitteilung Polizeidirektion Neuwied

Symbolbild. Foto: Pixabay

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