Allgemeine Berichte | 18.07.2019

Gemeinsame Pressekonferenz der RKK und AKK

Endgültige Entscheidung zu Zulassungsbedingungen für Brauchtumszüge gefallen

Ein glücklicher Tag für viele Vereine und auch die RKK und AKK. Die bundesgesetzlicheRegelung von 1989 bleibt bestehen. V.li. Gerd Walter Adler (Geschäftsführer RKK), Hans Mayer (Präsident Geschäftsführer RKK) und Olav Kullak (Zugmarschall AKK). Fotos: Udo Stanzlawski

Koblenz. „Es ist ein glücklicher Tag für viele Vereine, dass wir nun eine Regelung haben, dass die Rosenmontagsumzüge hier in Koblenz aber auch in Rheinland-Pfalz wie gewohnt stattfinden können“, eröffnete Hans Mayer, Präsident der Rheinischen Karnevals-Korporation (RKK) die Pressekonferenz in den Räumlichkeiten der RKK Deutschland in Koblenz. In der abgelaufenen Karnevalssession gab es eine Ausnahmeregelung des Rheinland-Pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zum Thema Zulassungsbedingungen für Brauchtumsumzüge. Im Oktober 2018 erging ein Erlass an die RKK und die AKK, dass eine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge erforderlich ist, um am Rosenmontagszug teilnehmen zu können. Dies führte natürlich zu einer regen Diskussion in den Verbänden und auch den Vereinen.

Nach einem ersten Treffen im November 2018 zwischen dem AKK Zugmarschall, Olav Kullak und des Ministerial-Referates Verkehrssicherheit kam es jetzt im Mai 2019 zu einem weiteren Treffen. Hierbei war der anschließende Austausch zu Lösungsansätzen aus der Misere, dass die ehrenamtlichen Brauchtumspfleger vermehrt den Bau von Wagen zu diesen Umzügen einstellen würden, da sie die Bedingungen nicht erfüllen können sehr sachlich und zielorientiert. Auch die Mitarbeiter in der Verkehrsabteilung des Ministeriums waren jederzeit bemüht, die Ehrenamtler auch im Sinne der Landesregierung zu unterstützen.

In dem gemeinsamen Gespräch stellte man dann fest, dass die bundesgesetzlichen Regelungen, die zur Rede standen, bereits seit 1989 unverändert gültig sind, also von einer Verschlimmerung nicht zu sprechen sei. Ebenso einvernehmlich kam man zu dem Schluss, keine Rheinland-Pfälzische Einzelregelung ins Leben rufen zu können, da dies eine bundesgesetzliche Regelung ist. Das Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums über Brauchtumsumzüge ist, unter anderem bedingt durch die Interventionen der Arbeitsgemeinschaft Koblenzer Karneval (AKK) im letzten Jahr, zurzeit in der Überarbeitung bzw. wird auf den aktuellen Stand gebracht. Eine Veröffentlichung ist nicht vor Oktober zu erwarten und Veränderungen zu der jetzt getroffenen Regelung sind nicht abzusehen.

Es bleibt bei der lange gelebten Regelung

Nach durchgeführten Abstimmungen konnte schließlich nachfolgendes festgestellt werden: 1. Fahrzeuge, die künftig NEU (auch Eigentümerwechsel) für Brauchtumsumzüge eingesetzt werden sollen, müssen in vollem Umfang den Regelungen des Merkblattes für Brauchtumsumzüge entsprechen. 2. Fahrzeuge, die bereits im Einsatz sind, die über eine Anmeldung verfügen bzw. für die Originalpapiere (Brief oder Zulassungsbescheinigung Teil 2 bzw. Allgemeine Betriebserlaubnis) vorliegen, somit den Vorschriften entsprechen, sind somit von der Problematik ausgenommen. Fahrzeuge, die bereits im Einsatz sind, für die keine Papiere vorliegen, deren Typenschild jedoch noch erhalten ist, können über den Hersteller oder wenn dieser nicht mehr existiert über das Kraftfahrtbundesamt die Betriebserlaubnis ersatzbeschafft werden und fallen ebenso nicht unter die Problematik. Alle anderen Fahrzeuge, für die keine Betriebserlaubnis mehr aufzufinden ist oder nie bestand, weil sie in der Landwirtschaft eingesetzt oder gar selbst gebaut sind, können auch künftig gemäß einer vom AKK-Zugmarschall vorgetragenen Lösung, über ein Gutachten mit einer Einzelgenehmigung ausschließlich für Brauchtumsumzüge, an diesen unter Einhaltung der Auflagen aus dem jeweiligen Gutachten teilnehmen. Hierbei ist jeweils das eigentliche Fahrgestell gemeint, eine Begutachtung des jeweiligen Aufbaus muss ebenso durchgeführt werden. Somit bleibt festzuhalten, dass es bei der lange gelebten Regelung bleibt, wonach alle Fahrzeuge an den Brauchtumsumzügen teilnehmen dürfen die sicher sind und dies von einem amtlichen Sachverständigen bescheinigt bekommen haben. Eine klare und endgültige Regelung, über die man bei der Pressekonferenz sehr froh war. Immerhin wären etwa 60 Prozent der Motivwagen betroffen gewesen und hätten in der kommenden Karnevalssession an Rosenmontagszügen nicht mehr teilnehmen dürfen. „Sicherheit, das war für uns immer klar, steht an erster Stelle. Wir wollen keine Kompromisse aus Sicherheit haben, wir wollen eine faire Lösung haben und wir wollen auch nicht verquickt werden mit dem kommerziellen Bereich, mit Planwagentouren die in den Weinbergen stattfinden, wo man Geld mit verdient. Wir sind etwas anderes, wir sind Ehrenamtler. Was wir tun, tun wir für Brauchtum und Tradition“, erläuterte noch einmal Hans Mayer zur Forderung an das Ministerium und zeigte sich sehr erfreut über die jetzt getroffene Einigung und endgültige Regelung.

US

Endgültige Entscheidung zu Zulassungsbedingungen für Brauchtumszüge gefallen

Ein glücklicher Tag für viele Vereine und auch die RKK und AKK. Die bundesgesetzliche Regelung von 1989 bleibt bestehen. V.li. Gerd Walter Adler (Geschäftsführer RKK), Hans Mayer (Präsident Geschäftsführer RKK) und Olav Kullak (Zugmarschall AKK). Fotos: Udo Stanzlawski

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