Unfallkasse: Ausnahmen gibt es trotzdem!

Flut: Freiwillige Helfer sind auch bei Bauarbeiten versichert

Flut: Freiwillige Helfer sind auch bei Bauarbeiten versichert

Altenahr am Morgen nach der Flut. Foto: Archiv

Kreis Ahrweiler. Wer sich als NothelferNothelfer an Schutzmaßnahmen gegen Flut oder bei Aufräumarbeiten beteiligt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies gilt über den gesamten Zeitraum, in dem die „Hinterlassenschaften“ des Hochwassers noch unmittelbare Gefahren für die Allgemeinheit sein können. Laut Gesetz sind alle Personen versichert, die bei Unglücksfällen, bei Gefahr oder Not Hilfe leisten oder Menschen aus erheblicher Gefahr für ihre Gesundheit retten.

Ansprechpartnerin für Helferinnen und Helfer in der Flutkatastrophe im Kreis Ahrweiler ist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Auch wenn die unmittelbare Gefährdung der Allgemeinheit nicht mehr besteht, kann – etwa bei weiteren Aufräum-, Sanierungs- und Renovierungsarbeiten – gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehen. Zum Beispiel, wenn im Einzelfall einem fremden Unternehmen oder auch fremden Haushalt in einer Tätigkeit geholfen wird, die typischerweise von Arbeitnehmenden ausgeübt wird. Ausgeschlossen davon sind rein familiär, nachbarschaftlich oder freundschaftlich geprägte Gefälligkeitshandlungen.

Hat der oder die Versicherte ein Hilfsmittel (z. B. Brille, Hörgerät, Zahnersatz, Prothese) bei der versicherten Tätigkeit zweckentsprechend getragen und wird es dabei beschädigt bzw. geht es unwiederbringlich verloren, übernimmt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Reparaturkosten bzw. bei Verlust die Kosten der Ersatzbeschaffung.

Ansprechpartner für Helfer in der Flutkatastrophe im Kreis Ahrweiler ist die Unfallkasse Rheinland-

Pfalz. Kontakt: (0 26 32) 960 1110 oder per E-Mail an notfall@ukrlp.de.