Allgemeine Berichte | 18.10.2021

Glockengeläut ist nicht gleich Glockengeläut

Stumme Glocken in Erpel: Zum Gottesdienst darf geläutet werden

Erpel. Die Glocken der Pfarrkiche in Erpel sind nachts verstummt. Der Grund: Ein Anwohner hat sich über die nächtliche Zeitansage per Glockenschlag gestört. Der Vorstand der Kirchengemeinde war damit zwar nicht zufrieden, musste aber die Stummschaltung dennoch hinnehmen. Denn der Glockenschlag verstößt gegen das Immissionsschutzgesetz und das beschreibt genau, wann etwas im öffentlichen Raum Geräusche versuchen darf und wann nicht. Heißt: Die Glocken muss zwischen 22 und 6 Uhr stillhalten, um die Nachtruhe nicht zu stören. Es gibt jedoch Ausnahmen. Denn Glockenschlag ist nicht gleich Glockengeläut. Zumindest dann, wenn es Teil der Religionsausübung ist. Darüber klärte nun das Bistum Köln auf Anfrage von BLICK aktuell auf. Grundsätzlich ist beim Glockengeläut zwischen weltlichem - also der Zeitangabe - und dem liturgischem Läuten (zu den Gottesdiensten, Feiertagen etc.) zu unterscheiden. So wird allgemein dem Glockengeläut keineswegs nur eine religiöse, sondern auch eine den Tag gliedernde soziale Funktion zugeschrieben. Das liturgische Geläut ist Teil der Religionsausübung und damit verfassungsrechtlich geschützt. Dieser Schutz geht dem Ruhebedürfnis der Anwohner jedenfalls dann vor, wenn die Lautstärke des Geläutes innerhalb der Grenzen der der Verwaltungsvorschrift liegt.

Einen Einfluss darauf hat das Bistum nicht. Auch die Entscheidung, wann, wie oft und wie lange geläutet wird liegt bei der jeweiligen Kirchengemeinde. Hier gibt es keine direkte Vorschrift, außer, die so genannte Widmungspflicht, dass das liturgische Läuten mit der Liturgie auch wirklich zusammenhängen muss.ROB

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