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Politik | 11.07.2013

Oberlandesgericht Koblenz - Kündigungsklage abgewiesen

Ex-Geschäftsführer der Stadtwerke Neuwied scheitert erneut

Neuwied/Koblenz. Die Stadtwerke Neuwied GmbH durfte ihrem ehemaligen Geschäftsführer fristlos kündigen. Auch im Hauptsacheverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz scheiterte der Kläger mit seiner Klage gegen die Stadtwerke, mit der er insbesondere die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen festgestellt wissen und seine Wiedereinsetzung als Geschäftsführer nebst rückwirkender Zahlung des Gehalts erreichen wollte. Wie schon im einstweiligen Verfügungsverfahren im Mai 2012 entschied der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts erneut, dass die Kündigungen der Stadtwerke vom Dezember 2011 und Januar 2012 aus wichtigem Grund gerechtfertigt waren. Die Verletzung der Pflichten des Klägers als Geschäftsführer habe es der Beklagten unzumutbar gemacht, ihn weiter zu beschäftigen. Damit wies der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. November 2012 zurück (Urteil des 6. Zivilsenats vom 11. Juli 2013, Az: 6 U 1359/12).

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Zum Sachverhalt

Ende Dezember 2011 und Ende Januar 2012 hatte die Beklagte durch den Oberbürgermeister der Stadt Neuwied gegenüber dem Kläger Kündigungen ausgesprochen und seine Abberufung als Geschäftsführer erklärt. Die Beklagte hatte ihre Kündigungen auf zwei Sachverhalte gestützt, die der Senat nach einer umfangreichen Beweisaufnahme als bestätigt angesehen hat. Zum einen eröffnete der Kläger seiner Lebensgefährtin, die einen Gastronomiebetrieb unterhält, im November 2011 die Möglichkeit, Gänse im Konvektomaten des Betriebes der Beklagten zuzubereiten. Dafür nutzte der Kläger seine Position als Geschäftsführer der Stadtwerke aus. Dies verstieß gegen den in den Dienstanweisungen der Beklagten niedergelegten und dem Kläger bekannten Grundsatz, dass „die private Nutzung der dienstlichen Einrichtungen verboten“ ist. Nach der Überzeugung des Senats handelte der Kläger pflichtwidrig, indem er einer betriebsfremden Person die Nutzung von Einrichtungen der Beklagten gestattete, ohne dass ein betriebliches Interesse der Beklagten vorlag. Zum anderen veranlasste der Kläger im Jahr 2011, dass einer Mitarbeiterin Nachhilfeunterricht für die Wiederholungsprüfung in ihrer Ausbildung erteilt wurde. Dabei handelte es sich um die Freundin der Tochter der Lebensgefährtin des Klägers, mit der er auch gut bekannt war. Die Kosten des Unterrichts in Höhe von knapp 400 Euro wurden von der Beklagten übernommen, obwohl die Erteilung der Nachhilfe außerhalb des betrieblichen Interesses der Beklagten lag. Nach dem Urteil des Senats rechtfertigte bereits dieser Vorfall für sich genommen die fristlose Kündigung. Der Senat wies ausdrücklich darauf hin, dass die Pflichtwidrigkeit in beiden Fällen ein erhebliches Gewicht habe, da der Kläger eine besondere Nähebeziehung zu den jeweils Begünstigten hatte. In beiden Fällen habe der Kläger ihm nahestehende Personen Vorteile auf Kosten der Beklagten verschafft, ohne dass dies durch ein betriebliches Interesse gerechtfertigt gewesen sei. Ein Geschäftsführer habe aber die Pflicht, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren Wohl und nicht seinen eigenen Nutzen oder den Vorteil anderer im Auge zu haben.

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Selbstbedienung „nach Gutsherrenart“

Der Kläger aber habe sich nach Gutsherrenart zugunsten einer ihm nahestehenden Person aus dem Vermögen der Beklagten freigiebig gezeigt. Das Verhalten des Klägers sei mit der Vorbildfunktion unvereinbar, die ein Geschäftsführer in der früheren Position des Klägers auszuüben habe. Seine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer sei daher für die Beklagte unzumutbar. Letztlich erfolgten beide Kündigungen nach der Überzeugung des Senats auch fristgerecht, da sie innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen wurden, nachdem der Oberbürgermeister als Kündigungsberechtigter von allen für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hatte. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, diese Entscheidung mit einer vor dem Bundesgerichtshof einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde zu überprüfen.

Pressemitteilung

Oberlandesgericht Koblenz

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