Politik | 03.03.2022

Kreisverwaltung Ahrweiler informiert zum Thema Corona

Wichtige Informationen zu Tests, Absonderung und Bescheinigungen

Kreis Ahrweiler. Wie verhalte ich mich richtig bei einem positiven Corona-Schnelltest? Was müssen Kontaktpersonen beachten? Wer stellt eine Genesenen-Bescheinigung aus? Derzeit häufen sich diese und weitere Fragen zur Corona-Pandemie. Das Gesundheitsamt des Kreises Ahrweiler hat deshalb die wichtigsten Informationen rund um Tests, Absonderung und Co. noch einmal zusammengestellt:

Positiver Selbsttest und nun?

Fällt ein Selbsttest positiv aus, muss sich die positiv getestete Person unverzüglich in Absonderung begeben und zur Bestätigung des Selbsttests einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder einen PCR-Test vornehmen lassen. Eine Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests besteht nicht. Zudem müssen alle engen Kontaktpersonen und Haushaltsangehörigen über das positive Testergebnis informiert werden.

Richtiges Verhalten als Kontaktperson

Bestand in den zwei Tagen vor dem Test oder vor Symptombeginn der positiven Person enger ungeschützter Kontakt, besteht ein Infektionsrisiko und damit die Notwendigkeit der Absonderung.

Dies gilt nicht, wenn die Kontaktpersonen vollständig geimpft oder genesen (Impfung oder Erkrankung liegen weniger als 90 Tage zurück), geimpft genesen oder geboostert, jeweils ohne Symptome, sind. Eine Absonderung ist dann nicht erforderlich.

Haben vollständig geimpfte, genesene, geimpft genesene oder geboosterte Kontaktpersonen Symptome, müssen sie umgehend einen professionellen PoC-Antigentest oder einen PCR-Test durchführen lassen. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses müssen sich diese Personen daher auch in Absonderung begeben.

Für besondere Bereiche wie Schulen, Kindertagesstätten sowie weitere Einrichtungen bestehen teilweise eigene Absonderungsregeln nach der Absonderungsverordnung Rheinland-Pfalz: https://corona.rlp.de/de/service/

rechtsgrundlagen/.

Wie lange dauert die Absonderung?

Für positiv getestete Personen endet die Absonderung ohne weitere Testung nach Ablauf von 10 Tagen nach Vornahme des PCR-Tests oder des durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentests. Der Tag der Testung wird bei der Berechnung der Absonderungsdauer nicht mitgezählt.

Wenn das positive Testergebnis auf einem durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentest beruht, gilt eine Ausnahme: Hier kann mit dem ersten nach dem positiven PoC-Antigentest vorgenommenen negativen PCR-Test die Absonderung beendet werden. Ein positiver PoC-Antigentest kann also sofort mit einem negativen PCR-Test widerlegt werden.

Für Personen des gleichen Hausstandes endet die Absonderung im Regelfall nach Ablauf von 10 Tagen des Datums des PCR-Tests (Tag 0) der positiven Person ohne eine weitere Testung; für enge Kontaktpersonen endet sie im Regelfall nach Ablauf von 10 Tagen nach dem letzten Kontakt (Tag 0) mit der positiven Person ohne eine weitere Testung.

Kann die Absonderung verkürzt werden?

Bei Symptomfreiheit kann die Absonderung ab dem 8. Tag der Absonderung durch Vorlage eines durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests mit negativem Ergebnis beendet werden. Sollte das Testergebnis weiterhin positiv sein, endet die Absonderung erst mit einem negativen Test. Für die vorzeitige Testung darf die Absonderung verlassen und eine Teststelle unter Beachtung der Hygieneregeln aufgesucht werden.

Zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung ist das negative Testzertifikat per E-Mail an das Gesundheitsamt coronaentlassung@kreis-ahrweiler.de zu senden.

Wo werden Schnelltests durch geschultes Personal durchgeführt?

Das Land Rheinland-Pfalz bietet auf der Seite https://corona.rlp.de/de/testen/.eine aktuelle Übersicht auch über Teststellen im Kreis Ahrweiler.

Absonderungs- beziehungsweise Genesenen-Bescheinigungen

Eine Bescheinigung über die Absonderung kann bei Bedarf per E-Mail an coronabescheinigung@kreis-ahrweiler.de unter Nennung der persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer und Name des positiv Getesteten) angefordert werden.

Ein digitales Genesenen- beziehungsweise Genesenen-Impfzertifikat beziehungsweise der notwendige QR-Code ist in Apotheken erhältlich. Eine Übersicht über teilnehmende Apotheken ist unter https://www.mein-apothekenmanager.de/ abrufbar.

Für die Ausstellung des digitalen Zertifikats sind

- ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis,

- ein Nachweis des positiven PCR-Ergebnisses (das Testergebnis muss mindesten 28 Tage zurückliegen) und

- gegebenenfalls eine vorhandene Impfbescheinigung

mitzubringen.

Der Laborbefund wird auf Anforderung vom durchführenden Arzt oder Labor zugesandt, sofern er nicht bereits in digitaler Form oder als Kopie vorliegt. Ein Nachweis eines Antigen-Schnelltests oder einer Antikörpertestung wird für die Ausstellung eines Genesenen-Nachweises derzeit nicht anerkannt.

Weitere Informationen sind auf der Homepage des Kreises Ahrweiler unter www.kreis-ahrweiler.de sowie auf den Informationsseiten des Landes Rheinland-Pfalz unter www.corona.rlp.de zu finden.

Pressemitteilung

Kreisverwaltung Ahrweiler

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