Allgemeine Berichte | 03.12.2015

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) Köln

Augen auf beim Weihnachtsgeld

Besonders Azubis im Rhein-Sieg-Kreis gehen häufig leer aus - kleines Einmaleins zum „Lohn Nr. 13“

Extra-Scheine unterm Tannenbaum sind kein „Almosen des Chefs“, sondern klar im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt. Die NGG gibt die wichtigsten Infos rund ums Weihnachtsgeld.NGG

Rhein-Sieg-Kreis. Aufgepasst beim Weihnachtsgeld: Arbeitnehmer im Rhein-Sieg-Kreis sollen prüfen, ob ihnen ein Weihnachtsgeld zusteht - und ob es noch vor den Feiertagen auf dem Konto ist. Das empfiehlt die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Besonders Azubis sollten den Weihnachtsgeld-Check machen. Denn nach Beobachtungen der NGG Köln gibt es immer wieder Chefs, die die Sonderzahlung „gern mal vergessen“. Gerade in Betrieben ohne Betriebsrat versuchten manche Arbeitgeber gezielt, den Nachwuchs um die Sonderzahlung zu bringen.

Dabei ist das Weihnachtsgeld kein „Almosen des Arbeitgebers“, sondern meist klar im Tarifvertrag geregelt. So steht Azubis in Hotels und Restaurants ein halbes Monatsgehalt zu, in der Ernährungsindustrie sogar ein voller „13. Lohn“. Die NGG rät: Auszubildende sollen sich über die Regelung in ihrem Betrieb informieren. Und ganz genau auf die letzte Lohnabrechnung gucken.

FAQ: die häufigsten Fragen Rund ums Weihnachtsgeld

Steht jedem Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld zu?

Nein. Das Weihnachtsgeld ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern meist eine tarifliche Leistung. Oder es ist gesondert im Arbeitsvertrag festgelegt. In Deutschland bekommen rund 54 Prozent der Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld, so eine Umfrage des Tarifarchivs der Hans-Böckler-Stiftung. Dabei haben Beschäftigte, die in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten, die deutlich besseren Karten: Im Schnitt 72 Prozent von ihnen erhalten ein Weihnachtsgeld. Ist der Arbeitgeber nicht an einen Tarifvertrag gebunden, kommen nur 42 Prozent in den Genuss der Extra-Zahlung.

Wie hoch ist das Weihnachtsgeld?

Hier lohnt ein genauer Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag. In der Regel hängt das Weihnachtsgeld vom Monatseinkommen ab. 100 Prozent sind es zum Beispiel in der nordrhein-westfälischen Süßwarenindustrie, in der Milchwirtschaft und bei den Brauern. Auch im Rhein-Sieg-Kreis bekommen die Beschäftigten in diesen Branchen also einen ganzen 13. Monatslohn. Ein Weihnachtsgeld ist übrigens in allen Tarifverträgen der NGG festgelegt - vom Bäcker-Handwerk bis zur Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie.

Was ist mit dem Mindestlohn? Wie sieht es bei Mini-Jobs aus?

Wer 8,50 Euro pro Stunde verdient und Weihnachtsgeld bekommt, bei dem darf dieses nicht vom Lohn abgezogen werden. Denn der gesetzliche Mindestlohn darf nicht mit einer jährlichen Sonderzahlung wie dem Weihnachts- oder Urlaubsgeld verrechnet werden. Das hat das Arbeitsgericht Berlin klargestellt (Az. 54 Ca 14420/14). Und auch Mini-Jobber haben Anspruch auf das Weihnachtsgeld, wenn es den Vollzeit-Beschäftigten im selben Betrieb zusteht. Je nach Wochenarbeitszeit wird das Weihnachtsgeld dann anteilig berechnet.

Was tun, wenn der Chef trotzdem nicht zahlt?

Hier hilft ein Anruf bei der Rechtsberatung der zuständigen Gewerkschaft. Für die Rechtsberater der NGG Köln sind Tricksereien beim Weihnachtsgeld jedes Jahr ein Thema. Sie bringen die Fälle notfalls vor Gericht – und die gehen fast immer zugunsten der Beschäftigten aus.

Pressemitteilung

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Region Köln

Extra-Scheine unterm Tannenbaum sind kein „Almosen des Chefs“, sondern klar im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt. Die NGG gibt die wichtigsten Infos rund ums Weihnachtsgeld.Foto: NGG

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