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Allgemeine Berichte | 22.10.2019

Die Stadt Remagen informiert:

Aktuelle Regelungen zum Lärmschutz

Remagen. Beim Gebrauch von Maschinen und Arbeitsgeräten sowie bei einer Vielzahl von Freizeitaktivitäten stellt sich immer die Frage, ob Tätigkeiten, die mit einer Lärmerzeugung verbunden sind, in dieser Form überhaupt zulässig sind.

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Nachfolgend sind die wesentlichen Regelungen dargestellt, in denen es zu Problemen mit unzulässigem Lärm kommen kann. Rechtsgrundlage sind das Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sowie das Sonn- und Feiertagsgesetz Rheinland-Pfalz.

Benzin- und elektrobetriebene Rasenmäher sowie Rasenroboter: keine Inbetriebnahme (privat und gewerblich) an Sonn- und Feiertagen; werktags ab 20 Uhr bis 7 Uhr

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; keine Inbetriebnahme durch Privatpersonen werktags im Zeitraum von 13 bis 15 Uhr.

Lärmerzeugende Arbeitsgeräte: die gleichen Nutzungsbeschränkungen wie bei Rasenmähern greifen bei einer Vielzahl von Ge-räten und Maschinen, so z.B. Motor- und Kreissäge; Motorhacke; Vertikutierer; Beton- und Mörtelmaschinen; Rüttelplatten; Freischneider, Gras- und Rasentrimmer/-kantenschneider sowie Laubbläser/-sammler: Private und gewerbliche Nutzung nur werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr.

Schutz der Nachtruhe

Alle Beschäftigungen, die in der Zeit von 22 bis 6 Uhr ausgeführt werden und zur Folge haben, dass sie die Nachtruhe stören oder beeinträchtigen, sind verboten.

Folgende Immissionsrichtwerte dürfen dabei grundsätzlich nicht überschreiten werden: Mischgebiete 45 dB(A); allgemeine Wohngebiete 40 dB(A); reine Wohngebiete 35 dB(A).

Benutzung von Ton- und Musikwiedergabegeräten: Bei der Benutzung von Ton- und Musikwiedergabegeräten, sowie Musikinstrumenten oder ähnlichen Geräten dürfen unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Diese Geräte sollten daher nur in einer angemessenen Lautstärke (Zimmerlautstärke) benutzt werden.

Schutz der Sonn- und Feiertage: Alle Sonn- und Feiertage stehen unter besonderem Schutz des Sonn- und Feiertagsgesetzes. An diesen Tagen sind grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.

Trotz aller gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften ist Lärm letztendlich auch eine individuelle Ausle-gung der persönlichen Empfindung. Oftmals ist es dem „Lärmverursacher“ nicht bewusst, dass sich der Nachbar gestört fühlt oder die Ursache des Lärms liegt nicht in einem vorwerfbaren Fehlverhalten.

Viele Lärmprobleme können daher durch gegenseitige Rücksichtnahme, Toleranz und vor allem durch persönliche Gespräche aufgelöst werden.

.Pressemitteilung

der Stadt Remagen

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