
Am 11.01.2021
Allgemeine BerichteErläuterungen zum wiederkehrenden Ausbaubeitrag
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05. Mai 2020 die grundsätzlich flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags beschlossen. Auch die Ortsgemeinde Rheinbreitbach, die derzeit noch einmalige Straßenausbaubeiträge erhebt, bei denen nur die Anlieger an der ausgebauten Straße zahlen müssen, wird nun –unter Einräumung einer Übergangsfrist- umzustellen habe
1. Warum denkt die Ortsgemeinde Rheinbreitbach darüber nach, das Abrechnungssystem beim Ausbau von Verkehrsanlagen zu verändern?
Die Erhebung von einmaligen Ausbaubeiträgen, welche zur Zeit in der Ortsgemeinde Rheinbreitbach noch Anwendung findet, führt insbesondere aufgrund der in jüngerer Vergangenheit stark angestiegenen Baukosten zu hohen und zu Weilen auch sehr hohen Belastungen für die Beitragspflichtigen.
Durch die nunmehrige flächendeckende gesetzlich vorgeschriebene Einführung des wkB zum 01.01.2021 und die Abschaffung des Einmalbeitrages zum 31.12.2023 wird eine Verteilung der Ausbaubeiträge auf eine Vielzahl von Beitragszahlern erfolgen und die Höhe des zu zahlenden wkB wird erträglich.
2. Was versteht man unter Abrechnungseinheiten / Abrechnungsgebieten?
Ein Abrechnungsgebiet kann ein gesamtes Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies kann nicht willkürlich gewählt werden, sondern ist von der Struktur einer Gemeinde abhängig. Aufgrund der herrschenden Rechtsprechung ist die Abrechnungseinheit nicht automatisch mit dem Gemeindegebiet gleichzusetzen. Das gesamte Gebiet der Ortsgemeinde Rheinbreitbach wird aufgrund der Topographie in mehrere Abrechnungseinheiten eingeteilt. Das gesamte Gebiet der Ortsgemeinde zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen, wie dies bei kleineren Kommunen möglich ist, die aus einem zusammenhängenden Ortsteil bestehen, scheidet aufgrund der Rechtsprechung aus.
Hiernach ergäben sich für das Gemeindegebiet von Rheinbreitbach vorläufig und unter Vorbehalt weiterer juristischer Überprüfungen folgende Abgrenzungsgebiete:
• AG 1: „Ortslage Rheinbreitbach“
• AG 2: „Ortsteil Breite Heide“
Beim wiederkehrenden Beitrag verschmelzen alle Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit zu einer einzigen Verkehrsanlage, so dass alle Eigentümer und alle Erbbauberechtigten von Grundstücken Ausbaubeiträge zu zahlen haben, die durch das Straßennetz in seiner Gesamtheit innerhalb der Abrechnungseinheit erschlossen werden, unabhängig davon, ob an der konkreten Verkehrsanlage Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden oder nicht. Daher kommt es zu einer signifikanten Absenkung der Beitragshöhe im Vergleich zum Einmalbeitrag, da der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke erweitert wird und in der Konsequenz die Beitragsbelastung pro m² Grundstücksfläche sinkt. Andererseits kann es allerdings auch dazu kommen, dass ein beitragspflichtiger Grundstückseigentümer jahrelang für den Ausbau anderer Straßen in der Abrechnungseinheit zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen wird, die „eigene“ Straße aber keine Ausbaumaßnahme erfährt.
3. Wie wird der wiederkehrende Beitrag für mein Grundstück berechnet?
Zunächst wird ein Beitragssatz pro m² gewichteter Grundstücksfläche ermittelt. Die umlagefähigen Kosten der Straßenbaumaßnahme innerhalb eines der Abrechnungsgebiete abzüglich des Gemeindeanteils ergeben die beitragsfähigen Kosten. Diese beitragsfähigen Kosten werden durch die Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen aller Grundstücke eines Abrechnungsgebietes geteilt und ergeben einen Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche.
Dieser Beitragssatz wird anschließend mit der beitragspflichtigen Grundstücksfläche multipliziert. Man erhält als Ergebnis die Beitragslast für die jeweilige Straßenausbaumaßnahme bezogen auf das beitragspflichtige Grundstück
Beispiel 1/ Beispiel 2 / Beispiel 3
Wohngrundstück / Wohnen und Gewerbe/ ausschl. Gewerbe
800 m² Grundstücksfläche / 800 m² Grundstücksfläche / 800 m² Grundstücksfläche
240 m² VG-Zuschlag (30 %) / 240 m² VG-Zuschlag (30 %) / 240 m² VG-Zuschlag (30 %)
1.040 m² gewichtete Fläche / 104 m² Artzuschlag (10 %) /208 m² Artzuschlag (20 %)
1.144 m² gewichtete Fläche / 1.248 m² gewichtete Fläche
4. Wie ist der wiederkehrende Beitrag zu zahlen?
Zu Beginn eines Kalenderjahres können für Abrechnungsgebiete, in denen Straßen-baumaßnahmen geplant sind, Vorausleistungsbescheide in Höhe der geschätzten Kosten festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um einen „Jahresbetrag“, der in vierteljährlichen Raten fällig wird (ähnlich der Grundsteuer). Am Ende des Abrechnungsjahres (Stichtag 31.12.), wird dann berechnet, ob die tatsächlichen Kosten, die in dem abgelaufenen Kalenderjahr entstanden sind, höher oder niedriger sind als die Vorausleistung, so dass sich entweder ein Guthaben oder eine Nachzahlung für den Grundstückseigentümer ergibt. Dieses Guthaben bzw. die Nachzahlung wird dann mit der Vorausleistung für das nächste Kalenderjahr verrechnet, soweit in dem Kalenderjahr überhaupt Kosten für Straßenausbaumaßnahmen anfallen. Werden nämlich im Abrechnungsgebiet in einem Kalenderjahr keine Ausbaumaßnahmen durchgeführt, werden auch keine wie-derkehrenden Ausbaubeiträge erhoben. In diesen Fällen wird ein Guthaben an den Beitragsschuldner erstattet oder eine Nachzahlung für das Vorjahr als endgültiger Beitragsbescheid festgesetzt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit auf die Erhebung einer Vorausleistung zu verzichten und lediglich eine Festsetzung des endgültigen Ausbaubeitrags nach Feststellung sämtlicher beitragsfähiger Aufwen-dungen vorzunehmen.
Der wkB kann vierteljährlich (wie beim Steuerbescheid), nach Ablauf eines Monats oder in einer 50% Aufteilung gezahlt werden. Weiterhin kann der wkB auch in Raten (wie beim Einmalbeitrag) gezahlt werden.
5. Muss ich jedes Jahr wiederkehrende Straßenausbaubeiträge bezahlen?
Nein! Ich bezahle nur wiederkehrende Straßenausbaubeiträge, wenn in der Abrech-nungseinheit, in der mein Grundstück liegt, im Kalenderjahr auch tatsächlich Ausbau-maßnahmen durchgeführt werden und hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Der wkB ist für die Kommune keine „Spardose“, in der Beiträge für zukünftige Straßenausbaumaßnahmen gesammelt werden können (keine Maßnahme -> keine Kosten -> kein wkB).
Die Erfahrung und die gemeindlichen finanziellen Mittel haben gezeigt, dass in einem Kalenderjahr höchstens 1 bis 2 Ausbaumaßnahmen stattfinden können (der Gemeindeanteil sowie der wiederkehrende Beitrag für die gemeindeeigenen Grundstücke müssen, wie beim Einmalbetrag auch, ebenfalls von der Ortsgemeinde finanziert werden). Weiterhin ist die Ortsgemeinde Rheinbreitbach bei der Durchführung von Ausbaumaßnahmen zwingend auf Fördermittel angewiesen, wie z.B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock. Ohne diese Zuweisungen ist die Ortsgemeinde nicht in der Lage, ihren Anteil zu finanzieren. Zum anderen ist die Verwaltung „logistisch“ nicht in der Lage, mehr als 2 Ausbaumaßnahmen für die Ortsgemeinde Rheinbreitbach zu begleiten. Die Baumaßnahmen erstrecken sich ferner in der Regel auch über ein Kalenderjahr hinaus. Des Weiteren erhält die Kommune, wie unter Ziffer 2 angeführt, mindestens 2 Abrechnungsgebiete, so dass über die Auswahl der auszubauenden Straßen in den Abrechnungsgebieten, je nach Straßenzustand ggf. eine Steuerung seitens des Ortsgemeinderates möglich ist, und in der Folge nicht in jedem Kalenderjahr zwangsläufig Beitragsbelastungen auf die Grundstückseigentümer zukommen.
6. Ist die Höhe des wkB jedes Jahr gleich?
Nein! Die Höhe des wkB errechnet sich in jedem Jahr neu. Diese ist zum einen abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb eines Abrechnungsgebietes anfallen und andererseits von der Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen (z.B. Wegfall von Artzuschlägen, Grundstücke die aus der Verschonung kommen; Begriff „Verschonung“ siehe Ziffer 7).
7. Ich habe vor wenigen Jahren bereits Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt. Muss ich trotzdem wiederkehrende Beiträge zahlen?
Die Ortsgemeinde hat die Möglichkeit, Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeiträgen nach BauGB (Sanierungs-, bzw. Entwicklungsgebiet) herangezogen wurden, von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu verschonen. Die gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer der Verschonung beträgt 20 Jahre.
Die Ortsgemeinde muss in der Satzung bestimmen, ob sie von der Verschonung Gebrauch macht und wie verschont wird. Von dieser Gestaltungsregelung machen die Gemeinden üblicherweise im Rahmen ihrer Satzungshoheit Gebrauch.
8. Kann der wkB auf die Mieter umgelegt werden?
Nein! Nach der z.Zt. herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung kann der wkB nicht auf die Mieter umgelegt werden.
9. Ich bin Anlieger an einer klassifizierten Straße (Bundes-, Landes- oder Kreisstraße). Muss ich bei einer Umstellung vom Einmalbetrag auf den wkB weiterhin nur für den Ausbau der Nebenanlagen (Gehweg und Beleuchtung) Beiträge zahlen?
Nein! Dies liegt daran, dass sich der beitragsrelevante Vorteil nicht mehr an der ein-zelnen Straße orientiert, sondern am gesamten Straßennetz im Abrechnungsgebiet.
Dies wurde von der Rechtsprechung (OVG Rheinland-Pfalz und Verwaltungsgericht Neustadt) mehrfach bestätigt.
10. Wenn die Straße, an der mein Grundstück liegt, ausgebaut wird, werde ich dann nochmals zu zusätzlichen Straßenausbaubeiträgen herangezogen?
Nein. Diese Maßnahme wird dann –nach Abzug des Gemeindeanteils- ebenfalls und ausschließlich über den wkB refinanziert.
11. Werden die Straßenbaukosten vollständig auf die Grundstückseigentümer umgelegt?
Nein! Ein Teil der Straßenbaukosten wird als sog. Gemeindeanteil vorab in Abzug gebracht. Die verbleibenden Kosten werden nach Abzug des Gemeindeanteils auf die Beitragspflichtigen umgelegt.
12. Muss ich als Teileigentümer eines Grundstücks bzw. Eigentümer einer Eigentumswohnung für das ganze Grundstück Ausbaubeiträge zahlen?
Nein! Bei der Beitragsveranlagung werden sämtliche Eigentümer nicht für die ge-samte Fläche eines Grundstückes, sondern lediglich in Höhe ihres Miteigentumsan-teils lt. Grundbuch an dem Grundstück veranlagt. Dies ist in den Bescheiden auch so ersichtlich.
13. Muss ich als Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für Unterhaltungskosten mitbezahlen?
Nein! Hier ist zunächst zwischen Erschließung und Ausbau zu unterscheiden. Bei einer erstmaligen Herstellung der Straße handelt es sich um eine Erschließung, wofür Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch gezahlt werden müssen.
Beim Ausbaubeitrag werden Beiträge für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder dem Umbau einer bereits erstmalig hergestellten Straße gezahlt.
Kosten für die Unterhaltung von Straßen sind von der Ortsgemeinde zu tragen, z.B. Ausbesserungen von Schlaglöchern, Austausch einer defekten Straßenlampe.
14. Welche Verteilungsmaßstäbe gibt es?
In Rheinland-Pfalz werden in der kommunalen Praxis im Wesentlichen zwei Beitragsmaßstäbe verwandt und zwar:
- Vollgeschossmaßstab (Grundstücksgröße mit Zuschlägen oder Nutzungsfaktoren für Vollgeschosse)
- Geschossflächenmaßstab (zulässige Geschossfläche).
Weiterhin sieht das Kommunalabgabengesetz einen Artzuschlag für gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke vor.
Die Verteilungsmaßstäbe werden nach
- der Grundstücksgröße
- dem Maß der baulichen Nutzbarkeit (Vollgeschosse, Geschossfläche) und
- der Art der Nutzung (Wohnen / Gewerbe)
festgelegt (siehe auch unter Nr. 3). Die Ortsgemeinde muss den Maßstab der Nutzung in der Satzung festlegen.
Bei der Bestimmung der Vollgeschosszahlen wird satzungsgemäß unterschieden, ob ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder im sogenannten unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt.
Für diejenigen Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse anhand der im Bebauungsplan festgesetzten maximal zulässigen Vollgeschosse. In diesen Fällen erfolgt in der Regel keine Inaugenscheinnahme der Grundstücke.
Im unbeplanten Innenbereich wird nach § 34 BauGB bei bebauten Grundstücken zur Bestimmung der Nutzungsfaktoren auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
Bei unbebauten Grundstücken auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse.
15. Wofür wird der Artzuschlag berechnet?
Grundstücke, die in einem Industrie- oder Gewerbegebiet liegen oder die ausschließ-lich gewerblich genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten werden mit einem Zuschlag belastet. Grundstücke die teilweise gewerblich genutzt werden erhalten ebenfalls einen Zuschlag. Dieser Zuschlag ist jedoch geringer als für die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke. Grund hierfür ist die typisierte höhere bzw. tlw. höhere Nutzung der Straße gegenüber der einfachen Wohnnutzung.
16. Was ist eine Tiefenbegrenzung?
Die Tiefenbegrenzung ist eine Abgrenzung von Innen- zum Außenbereich bei einem beitragspflichtigen Grundstück. Sie muss von der Ortsgemeinde in ihrer Satzung festgelegt werden.
Der Grundstücksteil, der hinter der Tiefenbegrenzung liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nicht einbezogen. Grundstücke, die über die Tiefenbegrenzung hinaus tatsächlich bebaut sind, werden bis zur Grenze des bebauten Teils beitragspflichtig.
Liegt das Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans findet die Tiefenbegrenzung keine Anwendung.
17. Entstehung des Beitragsanspruches
Der Beitragsanspruch entsteht immer zum 31.12. des abgelaufenen Jahres. Es kommt nicht mehr auf den Abschluss des Bauprogrammes und auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung an. Alle Kosten innerhalb eines Jahres werden „spitz“ abgerechnet und der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Fallen keine Kosten an, wird auch kein wkB erhoben.
18. Welche Ausbaumaßnahmen führt die Ortsgemeinde Rheinbreitbach bis 2022 aus?
Geplant ist der Ausbau folgender Straßen:
• Josefstraße (Straßenbau)
• Virnebergstraße (Gehweganlage)
• Im Bendel (Straßenbau/Gehweganlage)
19. Wer sind meine Ansprechpartner im Rathaus?
Für Beitragsfragen ist Ansprechpartner:
Name: Volker Berg Telefon: 02224/1806-35
Name: Thomas GemündTelefon: 02224/1806-42
E-Mail: wkB@vgvunkel.de



