Am 28.06.2022

Allgemeine Berichte

Ab 1. Juli - Beratungszentrum der Verbraucherzentrale in Cochem informiert

Kündigungsbutton: Verträge mit wenigen Klicks kündigen

Cochem. Ab 1. Juli ist er Pflicht: Der Button zum Kündigen von so genannten kostenpflichtigen Laufzeitverträgen, die auf einer Webseite abgeschlossen werden können. Das soll das Kündigen für Verbraucher:innen künftig erleichtern.

Das Wichtigste in Kürze:

Das „Gesetz über faire Verbraucherverträge“ schreibt ab dem 1. Juli 2022 den sogenannten Kündigungsbutton vor.

Wenn man auf einer Webseite einen kostenpflichtigen Vertrag mit Laufzeit abschließen kann, muss dieser darüber auch online - über einen sogenannten Kündigungsbutton - wieder kündbar sein.

Für die Gestaltung des Kündigungsbuttons gibt es gesetzliche Vorgaben.

Viele Verträge können einfach und bequem online abgeschlossen werden: vom Zeitschriften-Abo über Fitnessstudio-Mitgliedschaften bis zu Mobilfunkverträgen. Wer aus dem Vertrag wieder raus möchte, hat es hingegen nicht immer so leicht. Das soll sich ab dem 1. Juli 2022 ändern. Wenn ein Unternehmen über eine Webseite den Vertragsabschluss online anbietet, muss künftig auch die Möglichkeit bestehen, über die Webseite auch wieder zu kündigen. Dabei stellt der sogenannte Kündigungsbutton eine gute Lösung dar, um die Kündigung von Verträgen zu erleichtern.

Der Kündigungsbutton wird für sogenannte entgeltliche Dauerschuldverhältnisse zur Pflicht, die über eine Webseite abgeschlossen werden können. Das sind zum Beispiel Abos, Versicherungs- oder Unterrichtsverträge oder auch Streamingdienste. Verpflichtend wird der Kündigungsbutton dann, wenn Unternehmen den Vertragsabschluss über ihre Webseite gegenüber Verbraucher:innen anbieten. Keine Voraussetzung ist, dass Verbraucher:innen den Vertrag auch tatsächlich online abgeschlossen haben.Sie können ihren Vertragin jedem Fall über den Kündigungsbutton beenden. Dies gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurden. Ausnahmen vom Kündigungsbutton sind Verträge, die nach gesetzlicher Vorgabe schriftlich gekündigt werden müssen, wie zum Beispiel Miet- oder Arbeitsverträge. Auch Webseiten, die Verträge über Finanzdienstleistungen betreffen, sind von der Pflicht ausgenommen.

Für die Gestaltung des Kündigungsbuttons gibt es klare gesetzliche Vorgaben gemäß § 312 k neue Fassung BGB. Es muss sich um eine deutlich gestaltete Schaltfläche handeln, die die Bezeichnung „Verträge hier kündigen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung beinhaltet. Diese muss zu einer Bestätigungsseite führen, auf der man konkrete Angaben zum Vertrag machen kann, den man kündigen möchte. Die Kündigung muss dann mittels einer eindeutig gekennzeichneten Bestätigungsschaltfläche, etwa mit dem Hinweis „jetzt kündigen“ oder einer genauso klaren Formulierung, abgeschlossen werden können.

Beide Schaltflächen, die zur Einleitung des Kündigungsvorgangs und die zur Abgabe der Kündigung, müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Eine Anmeldung auf der Webseite darf dafür beispielsweise nicht erforderlich sein. Schließlich muss den Verbraucher:innen die Möglichkeit gegeben werden, die über die Webseite oder App vorgenommene Kündigung abzuspeichern.

Bei jedem Vertrag gibt es Kündigungsfristen, die berücksichtigt werden müssen. Wurde kein Kündigungszeitpunkt angegeben, gilt die Kündigung im Zweifel immer zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Wer für die Kündigung den Kündigungsbutton nutzt, kann davon ausgehen, dass die Kündigung dem Unternehmen unmittelbar zugeht. Das Unternehmen muss den Eingang der Kündigung sofort auf elektronischem Weg in Textform bestätigen. In der Regel erfolgt dies über eine automatische Eingangsbestätigung. Man kann die Verträge auch weiterhin über die gewohnten Wege, wie zum Beispiel per Brief oder per E-Mail kündigen. Der Kündigungsbutton bietet für bestimmte Verträge nur eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit und soll so das Kündigen erleichtern.

Wer Fragen zu diesem oder anderen Themen hat, für den ist die Verbraucherzentrale in Cochem jeden Montag von 10 bis 15 Uhr da. Bitte einen Termin unter 0 26 71 60 57 84 oder unter cochem@vz-rlp.de vereinbaren.

Pressemitteilung

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