Allgemeine Berichte | 26.11.2025

Die Gemeinde Swisttal informiert

Streu- und Winterdienst in den Wintermonaten

Swisttal. Mit Beginn der kalten Jahreszeit ist auch auf den Straßen im Gemeindegebiet mit Glätte zu rechnen. Dies nimmt die Gemeinde Swisttal zum Anlass, um die Organisation des Streu- und Winterdienstes durch den Baubetriebshof und die Zuständigkeiten der Anlieger darzustellen.

Die Gemeinde Swisttal selbst räumt und streut nur die besonders gefährdeten Straßenabschnitte mit bedeutendem Verkehr, da es nicht möglich ist, bei Schnee oder Glatteis alle Fahrbahnen und Gehwege gleichzeitig zu räumen und zu streuen. Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sind die Reinigung aller Gehwege und der im Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigung- und Gebührensatzung) kenntlich gemachten Fahrbahnen inklusive des Winterdienstes den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.

Weitere Informationen dazu finden Sie am Ende dieser Pressemitteilung.

Im Rahmen eines Streuplans werden durch die Mitarbeiter des Baubetriebshofes Temperaturen und Wetterprognosen beobachtet und an festgelegten Punkten Kontrollen vorgenommen. Die Mitarbeiter in Rufbereitschaft fahren morgens gegen drei Uhr diverse bekannte Gefahrenstellen ab. Sofern notwendig, nimmt der Bauhof ab vier Uhr mit den drei Streufahrzeugen den Räum- beziehungsweise Streudienst auf.

Innerhalb der Streubezirke werden die Straßen in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung in drei Dringlichkeitsstufen nacheinander abgearbeitet.

Beim Parken im öffentlichen Raum sollte darauf geachtet werden, dass ausreichend Fahrbahnbreite für einen LKW mit Streuschild verbleibt, damit dieser die Straße räumen beziehungsweise streuen kann. Dies gilt insbesondere in Straßen mit Wendehämmern sowie reinen Anliegerstraßen.

Prinzipiell wurde festgelegt, dass abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mittel zu verwenden sind. So wird für den Winterdienst regulär Granulat verwendet; zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit wird darüber hinaus beispielsweise bei Gefäll- und weiteren Gefahrenstrecken Flüssigsalz verwendet.

Der Winterdienst auf den Friedhöfen wird von der Gemeinde Swisttal nur vor Beerdigungen auf dem jeweiligen Friedhof sowie vor Totengedenktagen auf allen Friedhöfen durchgeführt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Winterdienst erst ab 9.00 Uhr zu rechnen ist.

Weitergehende Informationen zur Reinigungspflicht und Straßenverzeichnis:

Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Ist die Straße nur einseitig bebaut oder aus anderen Gründen nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, ist die Straße in der gesamten Breite zu reinigen.

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie beispielsweise Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle beziehungsweise Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, ist bei Schneefall und Eisglätte für den Fußgängerverkehr auf dem Bankett und entlang der Häuser beziehungsweise Grundstücksgrenzen nach Möglichkeit eine Gehbahn von mindestens 1,20 m Breite begehbar zu halten.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf den Fahrbahnrand, jedoch keinesfalls zur Straßenmitte hin, so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Der Winterdienst auf den kommunalen Friedhöfen der Gemeinde Swisttal wird nur noch bei Beerdigungen auf dem jeweiligen Friedhof sowie alle Friedhöfe vor Totengedenktagen von der Gemeinde durchgeführt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Winterdienst vor 9.00 Uhr hier noch nicht gewährleistet sein muss.

Pressemitteilung

Gemeinde Swisttal

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