Allgemeine Berichte | 16.09.2014

Rechtstipps aus der Praxis

Komplexe Krankheiten bereiten Schwierigkeiten

Insbesondere im Renten- und Schwerbehindertenrecht

In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass bestimmte Erkrankungen für die Rentenversicherungsträger oder beispielsweise die Versorgungsämter schwer einzuschätzen sind. Besonders schwierig zu beurteilen sind zum Beispiel alle Erkrankungen auf psychiatrischem Gebiet. So werden Renten häufig unter Verweis auf eingeholte Gutachten abgelehnt. Diese stellen sich dann aber im gerichtlichen Verfahren nicht selten als falsch dar, weil die Auswirkungen der Erkrankung nicht ausreichend gewürdigt worden sind oder aber weil die Diagnose auf psychiatrischem Gebiet sich als unzutreffend herausstellt. Dies gilt vor allem auch für alle Schmerzstörungen, da diese besonders schwierig zu beurteilen sind. Hier wird unter anderem auf die verordneten Schmerzmedikamente geschaut, um sich ein Bild von der Intensität der Schmerzen zu machen.

Auch die sogenannte Fibromyalgie bereitet Schwierigkeiten in allen Bereichen des Sozialver-sicherungsrechts. Diese Erkrankung ist geprägt durch Schmerzen mit wechselnder Lokalisation in der Muskulatur und um die Gelenke begleitet von Müdigkeit, Morgensteifigkeit, Konzentrations- und Antriebsschwäche sowie weiteren Auswirkungen. Die Diagnose ist äußerst schwierig. Meist wird versucht anhand der Druckempfindlichkeit von bestimmten Tenderpoints eine Abgrenzung zu anderen Krankheiten vorzunehmen. Dem Betroffenen kann es aber passieren, dass sein behandelnder Facharzt die Erkrankung zweifelsfrei diagnostiziert und ein anderer Arzt später im Rahmen einer Begutachtung das Vorliegen der Erkrankung ebenso eindeutig verneint. Meistens haben Betroffene mit dieser Diagnose eine regelrechte „Ärzte-Odyssee“ hinter sich. Von daher kann es nicht verwundern, dass sich in Fällen schwierig zu beurteilender Erkrankungen die Fehlerquote erheblich erhöht und die Bescheide häufiger fehlerhaft sind als im Durchschnittsfall.

Dem Betroffenen kann daher nur dringend geraten werden, den Bescheid des Rentenversicherungsträgers, des Versorgungsamtes oder eines anderen Sozialleistungsträgers umgehend fachkundig überprüfen zu lassen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

Peter Wenzel, Meckenheim

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