Landessportbund Rheinland-Pfalz
Hallensport unter Auflagen wieder möglich
Rhld.-Pfalz. Die Landesregierung hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung (8. COBeLVO) erlassen, mit der seit dem 27. Mai weitere Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen im Rahmen des Stufenplans „Zukunftsperspektive Rheinland-Pfalz“ gelten. Unter anderem ist nun wieder Sport im Innenbereich möglich, jedoch unter Beachtung weiterer strenger Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen, wie der für geschlossene Räumlichkeiten bestehenden Personenbegrenzung und die Pflicht zur Kontakterfassung. Hierzu hat das Land Rheinland-Pfalz Hygienekonzepte für verschiedene Bereiche bereitgestellt.
Im Zuge der 8. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz zur Umsetzung des Stufenplans „Zukunftsperspektive Rheinland-Pfalz“ wurde gemeinsam mit den jeweiligen betroffenen Akteuren Hygienekonzepte für die Bereiche entwickelt, in welchen weitere Lockerungen ab Mittwoch gelten. Für den Breiten- und Freizeitsport wurden Konzepte für den Sport auf Außenanlagen, im Innenbereich, für Fitnessstudios und Freibäder vorgestellt – die auf der Internetseite der Landesregierung unter www.corona.rlp.de und unter https://www.lsb-rlp.de zu finden sind. Für die konkrete Sportausübung wird weiterhin auf die sportartspezifische Festlegungen seitens des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und seiner Spitzenverbände auf Basis der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz verwiesen: https://www.dosb.de/medien-service/corona-virus/sportartspezifische-uebergangsregeln. Ganz konkret sind Sportangebote – und damit auch der Übungsbetrieb im Mannschafts- und Ballsport, allerdings ohne Training von Spiel- und Wettkampfsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder wahrscheinlich ist – nun auch im Indoorbereich unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsvorgaben möglich. Auch Schwimm- und Spaßbäder dürfen unter der Einhaltung des Hygienekonzepts wieder öffnen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Sportstätte von der jeweiligen Kommune bzw. dem Eigentümer zur Nutzung freigegeben ist.
Dazu müssen aber etwa Kontaktflächen und Trainingsgeräte nach der Benutzung jeweils mit einem fettlösenden Haushaltreiniger gereinigt werden. Die Nutzung von offenen Getränkespendern bleibt untersagt. Toilettenanlagen im Innenbereich dürfen genutzt werden. Duschräume, Umkleiden, Gesellschafts- und Gemeinschaftsräume dürfen einzeln genutzt werden. Beim Sport im Freien gilt weiterhin ein Mindestabstand von 1,50 Metern, auch im Mannschaftssport ist ein Training nur ohne Körperkontakt und ohne Zuschauer zulässig. Der Trainingsbetrieb ohne Körperkontakt ist in geschlossenen Räumen künftig wieder möglich. Es ist stets ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Bei Sportarten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, ist beim Sportbetrieb in geschlossenen Räumen wie im Freien ein Abstand von 3,0 Metern einzuhalten. Zudem gelten bei der Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern im Freien sowie bei sportlicher Betätigung in geschlossenen Räumen, insbesondere in Tanzschulen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 (8. COBeLVO) und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 7 Satz 2 (8. COBeLVO).
Kegel- und Bowlinganlagen, Billard, Darts und ähnliches sind als Indoorsport unter den bestimmten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen wieder nutzbar. Gesellige Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden sind in geschlossenen Räumen weiterhin untersagt. Dringende Vorstands- und Gremiensitzungen indes sind – unter Beachtung der bekannten Abstands- und Hygienevoraussetzungen – gestattet.
Pressemitteilung
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