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Am 05.05.2025

Allgemeine Berichte

Das Landgericht Koblenz kümmerte sich vor kurzem um einen interessanten Fall aus Remagen

Kein Schmerzensgeld nach Sturz auf Gehweg?

Remagen. Die Parteien streiten über von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Sturz am 15.02.2022 im Bereich einer Straße in Remagen. Diese Straße verfügt über keinen gesondert ausgewiesenen Gehweg. Die Beklagte führte zu diesem Zeitpunkt Straßenbaumaßnahmen auf der teilweise deutlich erneuerungsbedürftigen Straße durch. Diese führten u. a. zu einer Fräskante auf der Straße. Der betroffene Streckenabschnitt war gemäß behördlicher Anordnung beschildert. Die Klägerin stürzte an der Fräskante und erlitt eine distale Radiusfraktur links. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe, da nicht ordnungsgemäß auf die Fräskante hingewiesen worden sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung, ihren Pflichten vollumfänglich nachgekommen zu sein. Zudem sei der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, das einen Anspruch ausschließe.

Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 28.08.2024 zur Zahlung von 1.058,35 Euro sowie außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,60 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2022, und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden beiden Parteien zu je 50 Prozenztauferlegt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte, da ein Hinweis auf eine Baustelle oder Fahrbahnunebenheiten fehlte. Der Klägerin sei jedoch ein Mitverschulden anzurechnen, da sie nach Überqueren der ersten Fräskante mit einer weiteren hätte rechnen müssen. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein mit dem Ziel, jeweils vollständig zu obsiegen.

Die Entscheidung des Gerichtes

Das Landgericht hat der Berufung der Klägerin nicht stattgegeben und dem Antrag der Beklagten auf Klageabweisung vollumfänglich entsprochen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder materiellen Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 253 BGB gegen die Beklagte. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne nicht festgestellt werden, sodass es auf ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin nicht mehr ankomme. Grundsätzlich sei derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Schadensvermeidung zu ergreifen.

Eine Verkehrssicherungspflicht beginne jedoch erst dort, wo für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr überraschend und nicht rechtzeitig erkennbar sei. Entscheidend seien die äußeren Gesamtumstände. So seien an die Absicherung von Gefahrenstellen in Fußgängerzonen andere Anforderungen zu stellen als auf einem Gebirgspfad. Für Gefahrenstellen innerhalb eines erkennbaren Baustellenbereiches bedeute dies, dass nicht jede Unebenheit gesondert gekennzeichnet werden müsse, da solche grundsätzlich zu erwarten seien. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte den Baustellenbereich ausreichend deutlich gekennzeichnet. Eine Fräskante stelle eine typische Baustellenunebenheit dar, mit der Fußgänger rechnen müssten.

Die Sturzstelle befinde sich auf einer untergeordneten Straße mit erheblichen Beschädigungen, die primär dem Fahrzeugverkehr diene. Fußgänger könnten dort keinen hindernisfreien Weg wie in einer Fußgängerzone erwarten. Zum Unfallzeitpunkt gegen 20:20 Uhr sei die Straße nicht durchgängig beleuchtet gewesen, weshalb besondere Aufmerksamkeit auf den Fahrbahnbelag erforderlich gewesen sei. Durch Warnbarken mit Blinklichtern sowie das erkennbar vorübergehend angeordnete Einfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 Anlage 2 zur StVO) hätte der Klägerin klar sein müssen, dass sie sich in einem Baustellenbereich befinde. Aufgrund des schlechten Zustands der Straße seien Ausbesserungsarbeiten einschließlich Fräsarbeiten zu erwarten gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten vollumfänglich erfüllt; weitergehende Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen.

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