Allgemeine Berichte | 12.09.2025

Neue Regelungen ermöglichen z.B. die Asche mit nach Hause zu nehmen, neue Möglichkeiten für Sternenkinder und Flussbestattungen

Rheinland-Pfalz beschließt neues Bestattungsgesetz

Symbolbild. Foto: Pixabay

Rheinland-Pfalz. Rheinland-Pfalz hat ein neues Bestattungsgesetz. Der rheinland-pfälzische Landtag hat in seiner Sitzung dem Gesetzesentwurf der Landesregierung zugestimmt. „Nach über 42 Jahren haben wir einen neuen Rahmen geschaffen, der individuelle Vorstellungen und Wünsche der Menschen im Land mit einem würdevollen Abschiednehmen in Einklang bringt. Viele Menschen wollen sich mit dem Gedanken auseinandersetzen, was mit ihnen nach ihrem Ableben geschieht“, sagt Gesundheitsminister Clemens Hoch im Plenum.

Entscheidend sei, dass noch zu Lebzeiten schriftlich festgehalten werde, welche Bestattungsform nach dem Tod gewählt werden soll. Eine mit der Totenfürsorge betraute Person setze diesen Wunsch dann um. „Wer keine neue Bestattungsform für sich wählt oder dieses nicht im Vorfeld schriftlich erklärt, der kann wie bisher auch in einem Sarg oder einer Urne auf dem Friedhof beigesetzt werden“, so der Minister. „Wir erhalten so unsere Tradition und Friedhofskultur und ermöglichen neue Räume für eine individuelle Form der Bestattung.“ Das Gesetz könnte noch im Oktober in Kraft treten. Eine Durchführungsverordnung wird aktuell erarbeitet. Geplant ist eine Evaluation in rund fünf Jahren.

Fortan ist es möglich, die Asche mit nach Hause zu nehmen, einen Teil der Asche zu einem würdevollen Erinnerungsstück verarbeiten zu lassen, beispielsweise als Schmuckstein oder in Keramik, die Asche außerhalb des Friedhofs verstreuen zu lassen und sie in den vier großen Flüssen Rhein, Mosel, Lahn und Saar zu bestatten. Mit der Möglichkeit, sich aus nicht religiösen Gründen für eine Tuchbestattung zu entscheiden, wird die allgemeine Sargpflicht bei Erdbestattungen aufgehoben.

Besonders wichtig war dem Minister, Eltern, deren Kinder tot zur Welt kommen, auf dem schweren Weg des Abschiednehmens zu begleiten. Bisher wurden Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit weniger als 500 Gramm geboren wurden, als Fehlgeburten betrachtet. Mit der Reform werden diese Kinder zukünftig als „Sternenkinder“ bezeichnet. „Damit erhalten Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder auch würdevoll zu beerdigen, und sie bekommen die Unterstützung, die sie in ihrem Trauerprozess brauchen. Wir schaffen einen rechtlichen Rahmen, der es den Eltern erlaubt, ihr Kind im Falle des gleichzeitigen oder zeitnahen Versterbens eines Elternteils, wie anlässlich eines Unfalls oder medizinischen Notfalls, gemeinsam mit dem verstorbenen Elternteil in einem Grab beerdigen zu lassen. Wir wollen dazu beitragen, den Eltern einen Raum für Trauer und Erinnerung zu geben“, sagt Hoch.

Neben den individuellen Bestattungsformen, der Finanzierung von dauerhaften Ehrengräbern für im Auslandseinsatz verstorbene Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie der Bestattung von „Sternenkindern“ gibt es weitere zentrale Änderungen im Leichenschauwesen. Polizei- und Strafverfolgungsbehörden hatten wiederholt die Qualität der Leichenschau hinterfragt, weshalb nun die verschiedenen Leichenuntersuchungsarten – Leichenschau, Obduktion und anatomische Sektion – deren Durchführung, die Todesbescheinigung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten gesetzlich geregelt werden. Im Zuge dessen wird eine Obduktionspflicht für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr eingeführt, wenn die Todesursache nicht zweifelsfrei geklärt ist. Dies dient insbesondere der Aufklärung von Tötungsdelikten bei Säuglingen und Kleinkindern, da Fremdverschulden, wie etwa ein Schütteltrauma, nur durch eine Obduktion festgestellt werden kann. Um unnötige Obduktionen zu vermeiden, wird als vorgeschaltete Kontrollfunktion eine zweite Leichenschau eingeführt. BA

Symbolbild. Foto: Pixabay

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