Todesfall | 03.03.2025

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Sonderurlaub im Todesfall: Anspruch, Dauer und Alternativen

Symbolfoto: Annette - pixabay.com

Sonderurlaub im Todesfall ermöglicht es Arbeitnehmern, sich um die Bestattung zu kümmern und die Trauer zu verarbeiten. Hier erfahren Sie, wer Anspruch hat und welche Regelungen gelten.

Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine große emotionale Belastung. In dieser schwierigen Zeit müssen Angehörige nicht nur ihre Trauer bewältigen, sondern sich auch um die Bestattung kümmern. Besonders für Berufstätige stellt dies eine zusätzliche Herausforderung dar. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch Anspruch auf Sonderurlaub, um sich in Ruhe um organisatorische und persönliche Angelegenheiten zu kümmern.

Wer hat Anspruch auf Sonderurlaub im Todesfall?

Sonderurlaub kann beantragt werden, wenn ein Arbeitnehmer in einem engen Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen stand. Dazu zählen in der Regel:

  • Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Eltern
  • Kinder (einschließlich Adoptiv- und Pflegekinder) sowie Enkelkinder
  • Geschwister
  • Großeltern
  • Schwiegereltern

Gesetzliche Regelungen zum Sonderurlaub im Todesfall

Der Anspruch auf Sonderurlaub ist in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Demnach können Arbeitnehmer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ bezahlt von der Arbeit freigestellt werden, wenn sie ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert sind.

Die konkrete Dauer des Sonderurlaubs wird im Gesetz jedoch nicht festgelegt. In der Praxis gewähren viele Arbeitgeber zwischen ein und drei Tagen bezahlten Sonderurlaub. Bei längerer Betriebszugehörigkeit oder besonderen Umständen kann der Sonderurlaub in Absprache mit dem Unternehmen auf bis zu zwei Wochen verlängert werden.

Es empfiehlt sich, Rücksprache mit der Personalabteilung oder dem Betriebsrat zu halten, um mögliche tarifliche oder betriebliche Sonderregelungen zu klären.

Alternativen zum Sonderurlaub im Todesfall

Falls die gewährte Freistellung nicht ausreicht, gibt es weitere Optionen:

  • Regulärer Urlaub: Arbeitnehmer können ihren regulären Urlaub nutzen, um zusätzliche freie Tage zu erhalten.
  • Unbezahlte Freistellung: In Absprache mit dem Arbeitgeber kann eine längere unbezahlte Freistellung vereinbart werden.
  • Krankmeldung: Falls der Trauerfall eine erhebliche psychische Belastung darstellt, kann ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.

Die Entscheidung über eine längere Freistellung liegt letztlich beim Arbeitgeber. Daher ist ein offenes Gespräch mit der Personalabteilung oder der Führungskraft ratsam.

Symbolfoto: Annette - pixabay.com

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