Politik | 23.09.2014

Wählervereinigung erreicht Aufhebung der Satzung

Kein Zwang zur Kanal-Dichtheitsprüfung

Wachtberg. Im Jahre 2010 wurde vom Verwaltungsrat der Gemeindewerke Wachtberg, Anstalt des öffentlichen Rechts, eine Satzung beschlossen, welche alle Wachtberger Hauseigentümer verbindlich verpflichtete, innerhalb eine bestimmten Frist ihre privaten Kanalhausanschlüsse auf Dichtigkeit untersuchen zu lassen. Grundlage hierfür war eine vom Landtag beschlossenen Änderung des Landeswassergesetztes. Im Jahre 2013 hat der Landtag durch eine erneute Gesetzesänderung die in § 61 a Landeswassergesetz enthaltene Untersuchungspflicht für alle privaten Grundstücke wieder aufgehoben. Die meisten Kommunen haben nach dieser erneuten Gesetzesänderung ihre Satzungen zur Dichtheitsprüfung aufgehoben, um ihre Bürgerinnen und Bürger von dieser sie belastenden Pflicht zu befreien. In Wachtberg bestand jedoch nach wie vor diese Verpflichtung. Auf Antrag der Wählervereinigung "Unser Wachtberg" wurde nunmehr die Aufhebung der Satzung zur Dichtheitsprüfung einstimmig beschlossen. Diese Aufhebung gilt für alle Ortschaften mit Ausnahme von Fritzdorf, Werthhoven und Züllighoven. Die Aufhebung für diese drei Ortschaften muss noch geprüft werden, da die Satzung Voraussetzung für die Förderung der privaten Sanierungen und des Fremdwassersanierungskonzeptes war. Hier muss vermieden werden, dass gezahlte Fördergelder zurück zu erstatten sind.

Mit der Aufhebung der Satzung ist die Pflicht zur Überprüfung der Dichtigkeit der Hausanschlüsse zu den dort genannten Terminen entfallen. Es bleibt aber bei der nun nach dem Wasserhaushaltsgesetz und der hiernach erlassenen Selbstüberwachungsverordnung bestehenden Pflicht zur Überprüfung. Danach sind alle Abwasseranlagen regelmäßig einer Zustands- und Funktionsprüfung zu unterziehen. Fristen für eine Erstprüfung der Leitungen gelten hiernach nur noch bei Privathaushalten in Wasserschutzgebieten. Bei Gebäuden die vor 1965 errichtet wurden muss sie bis zum 31. Dezember 2015 erfolgen. Für später errichtete Gebäude bis zum 31. Dezember 2020. Außerhalb von Wasserschutzgebieten gibt es gesetzlich festgelegte Überprüfungsfristen nur für Grundstücke mit industriellem oder gewerblichem Abwasser. Für alle anderen Grundstücke, also insbesondere die Privathaushalte, gibt es keine Fristen zur Erstprüfung. Hier wird auf die Verantwortung der Grundeigentümer gesetzt.

Alle Hauseigentümer sollten aber bedenken, dass sie für den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Hausanschlüsse verantwortlich sind, dies auch im eigenen Interesse. In der Vergangenheit hat sich häufig gezeigt, dass defekte Hausanschlüsse bei Rückstau aus der Kanalisation verantwortlich dafür waren, dass Wasser aus dem Kanalnetz ausgetreten und über das Mauerwerk in die Gebäude eingedrungen ist. Auch kann ständige Nässe durch austretendes Wasser zu Schäden am Gebäude führen.Pressemitteilung

Wählervereinigung

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