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Am 11.11.2022

Allgemeine Berichte

Statement der Kreisverwaltung Ahrweiler zur richtigen Antragsstellung der Funkenfahrt

Lichterfahrt im Ahrtal braucht Ausnahmegenehmigung

„Keine Absage der Lichterfahrt im Ahrtal ausgesprochen“

Kreis Ahrweiler. Entgegen anderslautender Meldungen, Posts und Aussagen hat die Kreisverwaltung Ahrweiler der für den 3. Dezember 2022 angekündigten Lichterfahrt durch das Ahrtal keine Absage erteilt oder ein Verbot ausgesprochen. Der Veranstalter wurde lediglich auf die richtige Antragsstellung hingewiesen. Der Antragsteller hat am 27. Oktober 2022 eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz mit dem Thema „Ein Funken Hoffnung“ für den 3. Dezember 2022 bei der Kreisverwaltung Ahrweiler angezeigt. Hierbei soll es sich um einen Lichterzug von Sinzig nach Dernau handeln. Als Hilfsmittel hat der Anmelder 50 Traktoren/LKW mit Weihnachtsbeleuchtung angegeben. Bereits im vergangenen Jahr hat der Anmelder eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz angezeigt. Damals wie auch in diesem Jahr wurde ihm durch die Ordnungsbehörde der Kreisverwaltung mitgeteilt, dass es sich bei der angezeigten Veranstaltung nicht um eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz handelt, da es in diesem Zusammenhang unter anderem an der kollektiven und politischen Meinungsäußerung fehlt. Aufgrund der Rahmenbedingungen der angezeigten Veranstaltung ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO (übermäßige Straßenbenutzung) erforderlich. Dies wurde dem Anmelder entsprechend mitgeteilt. Zudem wurden ihm auch die Kontaktdaten des zuständigen Mitarbeiters in der Kreisverwaltung mitgeteilt, der für die Bearbeitung eines solchen Antrages zuständig ist und gemeinsame Gespräche angeboten. Im vergangenen Jahr hat der Anmelder sodann auch einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO gestellt. Nach entsprechendem Anhörungsverfahren und Vor-Ort-Termin wurde im letzten Jahr eine Ausnahmegenehmigung für rund 75 Traktoren erteilt. Wie sich herausgestellt hat, haben an der Fahrt im Dezember 2021 jedoch rund 1.500 Traktoren teilgenommen. Bei einem möglichen Rettungseinsatz oder dergleichen wäre damals ein Durchkommen der Rettungskräfte nicht möglich gewesen. Zum Glück kam es in diesem Zeitraum zu keinem Notfall. In diesem Jahr möchte der Anmelder keinen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO stellen, sondern beharrt weiterhin darauf, dass es sich vorliegend um eine Versammlung handelt. Um dies zu verdeutlichen, hat er am 3. November 2022 die oben genannte Anzeige erweitert und lediglich den Zusatz „Ohne Bauern geht es nicht!“ angebracht. Als Hilfsmittel hat er weiterhin die 50 Traktoren mit Weihnachtsbeleuchtung angegeben. Weitere Hilfsmittel wurden nicht aufgeführt. Vorliegend handelt es sich auch weiterhin nicht um eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz. Durch die Vorgehensweise des Anmelders wird deutlich, dass hier die Regelungen der StVO bewusst umgangen werden sollen. Dem Antragsteller steht es weiterhin frei, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO bei der Kreisverwaltung einzureichen. Nach erfolgtem Anhörungsverfahren und sofern alle Beteiligten mit dem Vorhaben unter Einhaltung der für die Sicherheit notwendigen Bedingungen (freizugängliche Rettungswege, etc.) zustimmen, steht die Kreisverwaltung einer Veranstaltung für die Menschen im Ahrtal positiv gegenüber.

Pressemitteilung Kreisverwaltung Ahrweiler

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