Testament/Erbe | 05.03.2025

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Der Pflichtteil im Erbrecht: Was tun, wenn Sie vom Erbe ausgeschlossen wurden?

Symbolfoto: Sebastian Duda - Adobe Stock

Wenn Sie vom Erbe ausgeschlossen wurden, haben Sie möglicherweise Anspruch auf den Pflichtteil. Erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie hoch der Pflichtteil ist und wie Sie vorgehen sollten.

In jeder Familie gibt es Konflikte, die manchmal so weitreichend sind, dass ein Erblasser einen Familienangehörigen vom Erbe ausschließt. Dies kann er grundsätzlich ohne Angabe von Gründen tun. Wenn Sie durch ein Testament, einen Erbvertrag oder durch den Einsatz eines anderen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, haben Sie unter bestimmten Umständen Anspruch auf den Pflichtteil – eine Mindestbeteiligung am Erbe.

Das Pflichtteilsrecht – Grenze der Testierfreiheit

Das gesetzliche Pflichtteilsrecht setzt dem Erblasser Grenzen in seiner Testierfreiheit. Ein gesetzlicher Erbe kann nur dann vollständig enterbt werden, wenn er sich gegenüber dem Erblasser oder der Familie schwerwiegender Vergehen, wie etwa kriminellen Handlungen, schuldig gemacht hat. Eine missliebige Lebensführung reicht nicht aus, um den Pflichtteil auszuschließen. Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter vom Erbe ausgeschlossen sind, erhalten Sie also nicht direkt einen Anteil am Erbe, sondern einen Anspruch auf eine Geldzahlung von den Erben.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Anspruch auf den Pflichtteil haben grundsätzlich die nächsten Angehörigen des Erblassers:

  • Abkömmlinge: Kinder, Enkel oder Urenkel des Erblassers. Auch adoptierte Kinder und außerehelich gezeugte Kinder sind pflichtteilsberechtigt.
  • Ehegatten: Ehepartner, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch mit diesem verheiratet waren, haben ebenfalls einen Anspruch auf den Pflichtteil. Das gilt auch für Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften.
  • Eltern: Wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt, haben auch die Eltern oder ein Elternteil Anspruch auf den Pflichtteil.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung wird der Wert des gesetzlichen Erbteils herangezogen. Beispiel: Wenn Ihre Mutter, die Witwe war, verstirbt und Sie als Geschwisterpaar (mit einem Bruder oder einer Schwester) jeweils die Hälfte des Nachlasses als gesetzlichen Erbteil erhalten würden, steht Ihnen bei einer Enterbung durch Ihre Mutter lediglich die Hälfte dieses ursprünglichen Erbteils zu – also ein Viertel des Nachlasses.

Pflichtteil in Geldform

Wichtig ist, dass Sie keinen Anspruch auf bestimmte Sachwerte haben. Ihnen steht nur eine Geldzahlung zu, die zeitnah erfolgen muss. In Ausnahmefällen kann eine Stundung gewährt werden. Wenn Sie Anspruch auf den Pflichtteil erheben möchten, empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzuzuziehen, da in solchen Fällen häufig Konflikte innerhalb der Familie bestehen und die Erben möglicherweise gegen den Anspruch ankämpfen.

Symbolfoto: Sebastian Duda - Adobe Stock

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