Trauerratgeber
Die Testierfähigkeit

Erfahren Sie, wer testierfähig ist und wie die Testierfähigkeit geprüft wird, wenn Zweifel an der Gültigkeit eines Testaments aufkommen.
Auch wenn ein Testament vorliegt, kann es zu erbrechtlichen Auseinandersetzungen kommen. Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers. Wird diese seitens der Erben angezweifelt, kann dies zu rechtlichen Konflikten führen.
Wer ist testierfähig?
Die Testierfähigkeit wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 2229 geregelt. Grundsätzlich gilt: Jeder Mensch ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres beschränkt testierfähig. Die volle Testierfähigkeit wird mit dem 18. Lebensjahr erreicht. Ein minderjähriger Erbe kann also ab dem 16. Lebensjahr ein Testament erstellen – jedoch nur ein öffentliches Testament, das von einem Notar beurkundet wird. Erst ab dem 18. Lebensjahr ist es auch möglich, ein gültiges privates Testament zu verfassen.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn der Erblasser aufgrund von Bewusstseinsstörungen oder geistiger Schwäche nicht in der Lage ist, den Inhalt seines Testaments und die Tragweite seiner Entscheidungen zu verstehen, kann die Testierfähigkeit angezweifelt werden. Dies gilt auch, wenn der Erblasser durch äußere Einflüsse in seiner Entscheidungsfindung stark beeinflusst wird. Wenn ein Notar Zweifel an der Testierfähigkeit hat, kann er die Beurkundung des Testaments verweigern. Der Notar agiert hierbei als Zeuge, nicht als Sachverständiger.
Wann und warum wird die Testierfähigkeit angezweifelt?
Ein häufiger Grund für die Anfechtung eines Testaments ist, wenn der Erblasser kurzfristig sein Testament ändert, wodurch die Erbaussichten bestimmter Personen verschlechtert oder völlig beseitigt werden. Wenn der Erblasser das Testament jedoch vor einer geistigen Erkrankung, wie etwa Demenz, erstellt hat, bleibt dieses gültig. Das Testament kann nur dann angezweifelt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments vorlag.
Oft versuchen potenzielle Erben, die im Testament benachteiligt wurden, schon zu Lebzeiten des Erblassers, die Testierfähigkeit in Frage zu stellen und Beweise für eine mögliche Unfähigkeit des Erblassers zu sammeln.
Wie wird die Testierfähigkeit geprüft?
Solange die Testierfähigkeit nicht angezweifelt wird, gilt der Erblasser grundsätzlich als testierfähig. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der die Testierfähigkeit anzweifelt – meist ein potenzieller Erbe, der von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
Ein übergangener Erbe hat die Möglichkeit, die Testierfähigkeit erst nach dem Tod des Erblassers rechtlich überprüfen zu lassen. Im Rahmen des Erbscheinsverfahrens wird dann das Nachlassgericht prüfen, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierfähig war. Dazu werden Zeugen befragt, die zu auffälligem Verhalten des Erblassers Stellung nehmen können. Zudem kann ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden, und auch die Krankenakte des Erblassers kann wichtige Hinweise liefern. Der Hausarzt ist hierbei nicht an seine Schweigepflicht gebunden.