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Am 05.03.2025

Testament/Erbe

Trauerratgeber

Die Testamentseröffnung

Erfahren Sie alles über die Testamentseröffnung vom Nachlassgericht, den Ablauf, Fristen und die Kosten. Erhalten Sie Informationen zur Erbausschlagung und zum Pflichtteilsanspruch.

Wenn ein Testament eröffnet wird, ist dies ein rechtlich geregelter Prozess, der im Todesfall eines Erblassers erforderlich ist. Doch was genau bedeutet eine Testamentseröffnung? Wer übernimmt diese Eröffnung und wann sollte man das Erbe ausschlagen? Hier erfahren Sie alles Wichtige zur Testamentseröffnung – von der Beantragung bis hin zu Ablauf, Fristen und Kosten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Testamentseröffnung erfolgt durch das Nachlassgericht, wenn ein Todesfall eingetreten ist und das Testament eingereicht wird.
  • Das Nachlassgericht informiert alle betroffenen Personen schriftlich über die Testamentseröffnung.
  • Bei privaten Testamenten, die von Angehörigen gefunden werden, ist ebenfalls eine Eröffnung durch das Nachlassgericht erforderlich.
  • Was ist eine Testamentseröffnung?

Eine Testamentseröffnung bezeichnet den Prozess, bei dem das Nachlassgericht nach dem Todesfall eines Erblassers das Testament sichtet und die Inhalte dokumentiert. Die Eröffnung erfolgt entweder durch die amtliche Verwahrung des Testaments oder durch Einreichung eines privaten Testaments.

Testament amtlich verwahren: Eröffnung durch das Nachlassgericht

Testamente können bei einem Nachlassgericht amtlich verwahrt werden, um sicherzustellen, dass das Dokument nicht verloren geht. Nach dem Todesfall des Erblassers wird das Testament automatisch eröffnet, wenn es bei Gericht hinterlegt ist. Bei privaten Testamenten müssen die Angehörigen das Dokument beim Nachlassgericht einreichen, damit es ebenfalls eröffnet wird.

Ablauf der Testamentseröffnung Nach der Testamentseröffnung: Erbe annehmen oder ausschlagen

  • Sichtung und Dokumentation: Das Nachlassgericht öffnet das Testament intern und dokumentiert dessen Inhalte. Dies geschieht in der Regel ohne Anwesenheit der Erben.
  • Protokollierung und Benachrichtigung: Nach der Eröffnung wird die Testamentseröffnung protokolliert. Alle betroffenen Personen (Erben, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker) erhalten eine schriftliche Benachrichtigung und eine Kopie des Testaments.
  • Verwahrung des Testaments: Das Original-Testament wird sicher beim Nachlassgericht aufbewahrt. Es kann von den Erben eingesehen werden, wenn ein Antrag gestellt wird.

Nach der Testamentseröffnung haben die Erben sechs Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen möchten. Wird das Erbe ausgeschlagen, muss dies formell beim Nachlassgericht oder durch einen Notar geschehen. Andernfalls gilt das Erbe als automatisch angenommen.

Pflichtteilsanspruch

Nach § 2303 des BGB haben bestimmte Angehörige wie Eltern, Kinder, Enkel sowie Ehepartner Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Anspruch kann bis zu drei Jahre nach der Testamentseröffnung geltend gemacht werden.

Kosten der Testamentseröffnung

Die Testamentseröffnung ist mit Kosten verbunden, die von den Erben oder der Erbengemeinschaft getragen werden müssen. Dazu zählen:

  • Bearbeitungsgebühren
  • Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz
  • Kosten für Porto und Versand

Wichtige Hinweise

Die hier bereitgestellten Informationen bieten einen Überblick und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bei Unsicherheiten sollten Sie einen Fachanwalt oder Notar konsultieren, um Ihre individuellen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Testamentseröffnung und dem Erbe zu klären.

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