Politik | 07.09.2020

Waffenrecht: Diese Neuerungen gelten jetzt

Drittes Änderungsgesetz ist zum 1. September in Kraft getreten

Kreis MYK. Im Waffenrecht kommt es jetzt zu Neuerungen, die insbesondere Sport- und Salutschützen betreffen. Hintergrund ist das dritte Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG), das am 1. September 2020 in Kraft getreten ist. Die Übergangszeit beträgt 12 Monate. Als Waffenbehörde gibt die Kreisverwaltung hier einen Überblick über die neuen Regelungen:

Das ändert sich für Sportschützen

Neuerungen für Sportschützen ergeben sich aus dem Waffenrechtsänderungsgesetz bei der Bedürfnisüberprüfung und der Waffenanzahl. Konkret bedeutet das: Ab sofort überprüft die Waffenbehörde alle fünf Jahre, ob bei Sportschützen das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen noch fortbesteht. Dabei wird der Bedürfnisnachweis insofern erleichtert, als dass Schießnachweise nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses – also nach fünf beziehungsweise zehn Jahren – erbracht werden müssen. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie, also auf Kurz- oder Langwaffe abgestellt. Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro Zwölf-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Da laut Rechtsprechung derzeit zum Teil bis zu 18 Schießtermine pro Waffe und Jahr gefordert werden, bedeutet dies eine erhebliche Entlastung für Sportschützen.

Erleichternd kommt hinzu: Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins.

Die Regelungen zum Bedürfnisnachweis beim Erwerb von Waffen bleiben derweil unverändert. Aber: Die Zahl der auf die sogenannte Gelbe Waffenbesitzkarte zu erwerbenden Waffen wird auf zehn Stück begrenzt. So soll verhindert werden, dass Waffen gehortet werden. Für Sportschützen, die schon jetzt bereits mehr als zehn Waffen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte erworben haben, wird es eine Besitzstandswahrung geben.

Das müssen Salutschützen beachten

Salutwaffen werden nach Paragraf 39a des Waffengesetzes zu erlaubnispflichtigen oder gegebenenfalls zu verbotenen Waffen und müssen der Waffenbehörde gemeldet werden. Erworben und besessen werden dürfen Salutwaffen von Personen und Vereinen, die ein Bedürfnis dafür vorweisen können. Das heißt, wenn der Antragsteller diese Waffen beispielsweise für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötigt. Jeder, der bereits vor Inkrafttreten des dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes im Besitz einer entsprechenden Salutwaffe war, muss diese innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten bei der Waffenbehörde anmelden bzw. eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraf 40, Absatz 4 beim Bundeskriminalamt beantragen.

Das gilt für große Magazine

Verboten sind ab jetzt Wechselmagazine für Zentralfeuermunition für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss. Gleichfalls ist der Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen für Zentralfeuermunition und halbautomatischen Langwaffen für Zentralfeuermunition verboten, die ein eingebautes Magazin mit der jeweils oben beschriebenen Magazinkapazität haben. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe. Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Entsprechende Vordrucke sind auf der Internetseite der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz unter www.kvmyk.de/formulare/. Sportschützen, die nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können diese nun auch mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nutzen.

Das gilt für Besitzer von Deko-Waffen

Bestimmter Umgang mit Dekorationswaffen ist zukünftig anzeigepflichtig. Hierfür wurde ein bundeseinheitlicher Vordruck entwickelt, den Sie ebenfalls auf der vorgenannten Internetseite finden.

Änderungen zu wesentlichen Waffenteilen:

Die Definitionen der wesentlichen Teile von Schusswaffen wurden ergänzt. Für Besitzer von Waffenteilen, die neu als wesentliche Teile eingestuft werden, muss bis spätestens 1. September 2021 eine Erlaubnis beantragt werden.

Weitere Infos gibt es bei Michael Erlemann, E-Mail: Michael.Erlemann@kvmyk.de, Tel. 0261/108-561.

Pressemitteilung

Kreisverwaltung MYK

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