Allgemeine Berichte | 04.08.2022, 09:23 Uhr

Das Land gewährt ab sofort bei der privaten Wiederaufbauhilfe Flutbetroffene in Härtefällen Abschlagszahlungen von bis zu 40 Prozent

Private Aufbauhilfe der ISB: Verfahren wird erleichtert

Kreis Ahrweiler. Das Land gewährt ab sofort bei der privaten Wiederaufbauhilfe für Betroffene der Flutkatastrophe in besonderen Härtefällen Abschlagszahlungen von bis zu 40 Prozent. Zudem können jetzt auch Angehörige von Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen Anträge auf Aufbauhilfe stellen. Diese und weitere Erleichterungen im Antragsverfahren sollen eine schnellere Antragstellung und Bewilligung der Hilfen durch die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) ermöglichen, ohne dass darüber eine Härtefallkommission im Einzelfall befinden muss. Darauf weist die Kreisverwaltung hin.

Die Aufbauhilfe umfasst bis zu 80 Prozent der Reparatur- beziehungsweise Wiederaufbaukosten für Wohngebäude. Betroffene können in Härtefällen eine Abschlagszahlung von bis zu 40 Prozent erhalten, wenn bei erhöhtem Liquiditätsbedarf eine Zwischenfinanzierung nicht möglich ist. Eine Abschlagszahlung von 20 Prozent ist die Regel. Eine Liste mit Belegen der Kosten kann später nachgereicht werden. Die Belege müssen zehn Jahre aufbewahrt und auf Anfrage vorgelegt werden.

Darüber hinaus können betroffene Eigentümer ihren Erben das Grundstück übertragen oder verkaufen, damit diese dann einen Antrag stellen können. Auch Ehepartner und Lebenspartner können die staatliche Hilfe geltend machen.

Einzelfallentscheidung möglich

Ist für einen Betroffenen der Wiederaufbau unzumutbar, kann er dennoch Aufbauhilfe erhalten. Dies gilt insbesondere für Personen, die mindestens 80 Jahre alt sind oder bei denen beispielsweise ein Behinderungsgrad von mindestens 50 beziehungsweise eine Pflegegradstufe von drei bis fünf vorliegt. Sollten diese Kriterien nicht erfüllt sein, kann eine Einzelfallentscheidung durch die Härtefallkommission getroffen werden.

Personen, die den Wiederaufbau im kleineren Maßstab oder beispielsweise auf einem kleineren Grundstück planen, können unter Umständen mehr als 80 Prozent der Kosten erstattet bekommen. Aus dem Wiederaufbaufonds werden 80 Prozent der entstehenden Gebäudekosten gefördert mit Blick auf das beschädigte oder zerstörte alte Gebäude. Ist der Neubau oder das Ersatzgrundstück also günstiger als 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, werden die Kosten vollständig übernommen. Hinsichtlich der Grundstückskosten erfolgt die Förderung bis zur Höhe des am Altgrundstück entstandenen Schadens.

Hausratspauschale auch für Campingplatzbewohner

Bewohnerinnen und Bewohner von Campingplätzen erhalten die Hausratpauschalen auch dann, wenn das Dauerwohnen baurechtlich nicht gestattet war. Voraussetzung hierfür ist, dass Betroffene zum Zeitpunkt der Flutkatastrophe an dem betroffenen Campingplatz mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.

Zerstörte oder beschädigte Gebäude müssen nicht zwingend an alter Stelle wiederaufgebaut werden. Wer an anderer Stelle ein Privatgebäude neu aufbaut, kann dafür eine Förderung erhalten, wenn sich das von der Flutkatastrophe beschädigte Gebäude im besonderen Gefahrenbereich oder sonstigen Überschwemmungsgebiet („gelbe“ beziehungsweise „blaue Zone“ auf der SGD-Nord-Karte) befunden hat. Für Gebäude im sogenannten „blauen“ Bereich ist eine Bescheinigung dieser besonderen Gefahrenlage der SGD Nord erforderlich. Diese kann formlos bei der SGD Nord beantragt werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Landesregierung zum Wiederaufbau unter https://wiederaufbau.rlp.de/de/haeufige-fragen/von-privatpersonen/ abrufbar.Pressemitteilung

der Kreisverwaltung Ahrweiler

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