Allgemeine Berichte | 13.08.2022

Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zu Allgemeinverfügungen der Städte Koblenz und Andernach

Klagen abgewiesen: Verbot der „Spaziergänge“ in Koblenz und Andernach war rechtmäßig

Quelle: Pixabay

Koblenz. Die Städte Koblenz und Andernach durften im Frühjahr des Jahres 2022 die Durchführung sogenannter Spaziergänge bzw. Montagsspaziergänge durch Allgemeinverfügungen verbieten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies zwei hiergegen gerichtete Klagen ab.

Im Januar 2022 erließen die beklagten Städte jeweils eine Allgemeinverfügung, mit der u. a. nicht angemeldete sog. Spaziergänge bzw. Montagsspaziergänge verboten wurden. Begründet wurden die Verfügungen insbesondere damit, dass in der Vergangenheit Teilnehmer dieser Veranstaltungen vehement gegen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht verstoßen hätten. Durch die fehlende Anmeldung hätten die Initiatoren der Spaziergänge zudem versucht, Maßnahmen der Versammlungsbehörde und der Polizei zu unterlaufen sowie die Verantwortlichen für die Versammlung zu verbergen. Aufgrund der Vielzahl an Verstößen gegen die infektionsrechtlichen Vorgaben seien die geplanten Zusammenkünfte in Ansehung des derzeitigen Infektionsgeschehens dazu geeignet, erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter zu besorgen namentlich dadurch, dass es zu einer erheblichen Anzahl von physischen Kontakten komme, Mindestabstände nicht konsequent eingehalten und geeignete Mund-Nasen-Bedeckungen nicht getragen würden. Mildere, gleich geeignete Mittel zur Ausräumung der Gefahren seien nicht vorhanden.

Hiergegen wandten sich die Kläger zunächst mit Widersprüchen und sodann mit ihren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhobenen Klagen. Diese hatten keinen Erfolg.

Zwar hätten die Kläger trotz des Umstandes, dass die betreffenden Allgemeinverfügungen wegen Zeitablaufs keine Geltung mehr hätten, ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der besagten Verfügungen, so die Koblenzer Richter. Denn aufgrund der Bedeutung der durch Art. 8 Grundgesetz geschützten Versammlungsfreiheit müsse die Möglichkeit eines nachträglichen Hauptsacherechtsschutzes bestehen, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden bzw. die Versammlung aufgelöst worden sei.

Die Verfügungen seien jedoch rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Die Versammlungsbehörden hätten die Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter erlassen dürfen. Sie hätten aufgrund der Erfahrungen bei bereits durchgeführten Versammlungen davon ausgehen dürfen, dass auch in Zukunft Verstöße gegen geltende infektionsrechtliche Regelungen zu erwarten seien. Ihre Einschätzung, dass nach der maßgeblichen damaligen Erkenntnislage und dem Auftreten der Omikron-Variante die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch einzustufen gewesen sei, sei nicht zu beanstanden. Die verfügten Maßnahmen seien auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die als milderes Mittel angeführte Auflösung der Versammlungen durch die Polizei nicht in gleicher Weise geeignet, Infektionen und damit Gesundheitsgefahren effektiv abzuwehren. Denn bei einer Versammlungsauflösung sei es bereits zu einer irreversiblen Verwirklichung der Gefahrensituationen und damit zu einer Störung im Sinne des Sicherheitsrechts gekommen.

Auch im Übrigen seien Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Verfügungen nicht ersichtlich. In Ansehung des zum Erlasszeitpunkt vom Robert Koch-Institut nach wie vor als angespannt bezeichneten Infektionsgeschehens sei die Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen weiterhin zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes notwendig gewesen. Demgegenüber sei es lediglich zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gekommen. Die Durchführung einer Versammlung und Teilnahme daran sei nicht unmöglich gemacht worden. Denn unabhängig davon, dass die Allgemeinverfügung nur befristet gegolten habe, habe es den Versammlungsteilnehmern freigestanden und es sei ihnen auch zumutbar gewesen, ihre regelmäßigen, mithin geplanten Spaziergänge vorab anzumelden und dadurch dem Anwendungsbereich der Versammlungsverbote von vornherein nicht zu unterfallen.

Gegen die Entscheidungen steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Pressemitteilung Verwaltungsgericht Koblenz

Quelle: Pixabay

BLICK aktuell bei Google bevorzugen
Erhalte mehr Inhalte von uns in deinen Google-Suchergebnissen.
Täglich exklusive Inhalte
Täglich exklusive Inhalte

Das digitale Magazin für Rhein, Ahr und Eifel — jeden Tag eine neue Ausgabe, optimiert fürs Smartphone.

  • 30 Tage gratis
  • Neue Ausgabe jeden Tag
  • Für unterwegs gemacht
Heutige Ausgabe lesen
Blick aktuell
Regio MAGAZIN

Bildergalerien
Imageanzeige
Immobilienanzeige
Neueröffnung Physiotherapiepraxis IMPACT
Anzeige Filmnächte 2026
Stellenanzeige Fachbereichsleitung Finanzen
Stellenausschreibung Friedhofsverwaltung
Empfohlene Artikel
Pfarrer Dr. Arno-Lutz Henkel.Foto: privat
9

Es gibt eine Rubrik der kuriosen Feiertage, die im Internet abrufbar ist und für jeden Tag im Jahr eine Vielzahl interessanter oder auch nur amüsanter Feiertage auflistet. Für den 28. Juli wird in dieser Liste der Tag des Kaffeesatzes ausgewiesen, der bundesweit seit 2021 begangen wird. Ob es sich wirklich um einen Feiertag handelt oder nicht doch um einen initiierten Gedenktag, da nicht alle Kaffee trinken , das sei dahingestellt.

Weiterlesen

Die Innenstadt war stets gut besucht.
27

Remagen. Es stimmte einfach alles beim ersten Jakobsmarktsonntag in Remagen. Fand am Abend vorher die Wallfahrtseröffnung mit der Erhebung des Heiligen Hauptes großen Zuspruch, so erlebte der erste Jakobsmarktsonntag wohl sein bestes Jahr seit einigen Jahren. Nicht zuletzt sorgten dafür die sehr angenehmen Temperaturen. So ließen es sich wirklich Tausende Gäste aus Nah und Fern nicht nehmen, nach Remagen zu kommen und den ersten Jakobsmarktsonntag zu besuchen.

Weiterlesen

Weitere Artikel
„La Dolce Mayen“ am 30. Juli in der Mayener Innenstadt
1731

Mayen. Mediterrane Atmosphäre, stimmungsvolle Musik und entspanntes Einkaufen: Unter dem Motto „La Dolce Mayen“ präsentieren „geMYnsam – Die INNENSTADTmacher“, MY-Gemeinschaft, Brückenstraßengemeinschaft zusammen mit der Stadt Mayen im Rahmen der Eventreihe „Schöner langer Donnerstag“ am 30. Juli von 17 bis 22 Uhr einen italienisch inspirierten Sommerabend in der Mayener Innenstadt.

Von Zoe Mertz aus Mayen

Weiterlesen

Foto: Polizei
3307

Der Mann soll eine Seniorin um ihr Geld betrogen haben:

18.07.: Foto-Fahndung in Neuwied: Wer kennt diesen Mann?

Neuwied. Am 16.06.2026 wurde eine 76-jährige Seniorin in Neuwied Opfer eines Betrugs. Gegen 11:30 Uhr kontaktierte sie ein bislang unbekannter Täter telefonisch und gab sich als Mitarbeiter einer Bank aus. Kurz darauf erschien ein der Geschädigten unbekannter Mann an der Anschrift und erlangte ihre Bankkarte samt PIN.

Weiterlesen