Allgemeine Berichte | 13.08.2022

Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zu Allgemeinverfügungen der Städte Koblenz und Andernach

Klagen abgewiesen: Verbot der „Spaziergänge“ in Koblenz und Andernach war rechtmäßig

Quelle: Pixabay

Koblenz. Die Städte Koblenz und Andernach durften im Frühjahr des Jahres 2022 die Durchführung sogenannter Spaziergänge bzw. Montagsspaziergänge durch Allgemeinverfügungen verbieten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies zwei hiergegen gerichtete Klagen ab.

Im Januar 2022 erließen die beklagten Städte jeweils eine Allgemeinverfügung, mit der u. a. nicht angemeldete sog. Spaziergänge bzw. Montagsspaziergänge verboten wurden. Begründet wurden die Verfügungen insbesondere damit, dass in der Vergangenheit Teilnehmer dieser Veranstaltungen vehement gegen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht verstoßen hätten. Durch die fehlende Anmeldung hätten die Initiatoren der Spaziergänge zudem versucht, Maßnahmen der Versammlungsbehörde und der Polizei zu unterlaufen sowie die Verantwortlichen für die Versammlung zu verbergen. Aufgrund der Vielzahl an Verstößen gegen die infektionsrechtlichen Vorgaben seien die geplanten Zusammenkünfte in Ansehung des derzeitigen Infektionsgeschehens dazu geeignet, erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter zu besorgen namentlich dadurch, dass es zu einer erheblichen Anzahl von physischen Kontakten komme, Mindestabstände nicht konsequent eingehalten und geeignete Mund-Nasen-Bedeckungen nicht getragen würden. Mildere, gleich geeignete Mittel zur Ausräumung der Gefahren seien nicht vorhanden.

Hiergegen wandten sich die Kläger zunächst mit Widersprüchen und sodann mit ihren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhobenen Klagen. Diese hatten keinen Erfolg.

Zwar hätten die Kläger trotz des Umstandes, dass die betreffenden Allgemeinverfügungen wegen Zeitablaufs keine Geltung mehr hätten, ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der besagten Verfügungen, so die Koblenzer Richter. Denn aufgrund der Bedeutung der durch Art. 8 Grundgesetz geschützten Versammlungsfreiheit müsse die Möglichkeit eines nachträglichen Hauptsacherechtsschutzes bestehen, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden bzw. die Versammlung aufgelöst worden sei.

Die Verfügungen seien jedoch rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Die Versammlungsbehörden hätten die Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter erlassen dürfen. Sie hätten aufgrund der Erfahrungen bei bereits durchgeführten Versammlungen davon ausgehen dürfen, dass auch in Zukunft Verstöße gegen geltende infektionsrechtliche Regelungen zu erwarten seien. Ihre Einschätzung, dass nach der maßgeblichen damaligen Erkenntnislage und dem Auftreten der Omikron-Variante die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch einzustufen gewesen sei, sei nicht zu beanstanden. Die verfügten Maßnahmen seien auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die als milderes Mittel angeführte Auflösung der Versammlungen durch die Polizei nicht in gleicher Weise geeignet, Infektionen und damit Gesundheitsgefahren effektiv abzuwehren. Denn bei einer Versammlungsauflösung sei es bereits zu einer irreversiblen Verwirklichung der Gefahrensituationen und damit zu einer Störung im Sinne des Sicherheitsrechts gekommen.

Auch im Übrigen seien Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Verfügungen nicht ersichtlich. In Ansehung des zum Erlasszeitpunkt vom Robert Koch-Institut nach wie vor als angespannt bezeichneten Infektionsgeschehens sei die Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen weiterhin zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes notwendig gewesen. Demgegenüber sei es lediglich zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gekommen. Die Durchführung einer Versammlung und Teilnahme daran sei nicht unmöglich gemacht worden. Denn unabhängig davon, dass die Allgemeinverfügung nur befristet gegolten habe, habe es den Versammlungsteilnehmern freigestanden und es sei ihnen auch zumutbar gewesen, ihre regelmäßigen, mithin geplanten Spaziergänge vorab anzumelden und dadurch dem Anwendungsbereich der Versammlungsverbote von vornherein nicht zu unterfallen.

Gegen die Entscheidungen steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Pressemitteilung Verwaltungsgericht Koblenz

Quelle: Pixabay

Leser-Kommentar
Bildergalerien
Neueste Artikel-Kommentare
  • BLICK aktuell: Bitte nehmen Sie jetzt über den Button "Jetzt teilnehmen" an der Verlosung teil.
  • BLICK aktuell: Die Teilnahme ist jetzt über den Button "Jetzt teilnehmen" möglich
  • Hani: Wo kann man hier mitmachen????

Quiz: Wie gut kennt ihr euch in der Eifel aus?

  • Ursula Buchholz: Die Frage 10 stimmt so nicht. Ab Kaisersesch fährt die Eifelquerbahn nicht mehr - leider. Über den Wiederaufbau der Strecke wird noch heftig gestritten.
  • H. Schüller: Sinnloser Feinstaub geht in die Luft und der Knallerei sind wehrlose Tiere ausgeliefert. Ihr vermeintliches Leid aller Anderen ist bloß primitive Anbiederung an rücksichtslose Feierfreunde im kollektiven...
  • Boomerang : Und nur weil ein paar zu blöd sind sollen alle anderen darunter leiden. Vor allem - die die es treffen soll werden sich mit Sicherheit nicht an das Verbot halten. Die Ossis wussten schon warum sie , vor...
Dauerauftrag 2025
Ralf Schweiss
Dauerauftrag 2025
Baumfällung & Brennholz
Monatliche Anzeige
Stellenausschreibung Kennziffer 143/2025
Bestellung Nr. 4300003040 - W100 - 606 - Anzeigen "Commodity", KW 49
Anzeigenauftrag #PR106350-2025-0572#
Stellenanzeige Versand
Empfohlene Artikel

Burgbrohl. An vier Sonntagen im November erhielten Kinder im Alter von sieben bis zehn Jahren wertvolle Einblicke in Selbstschutz und respektvolles Miteinander. Geleitet wurde der Kurs von Murat Aktas vom Reality Fighting System aus Burgbrohl, der den jungen Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit viel Erfahrung und Einfühlungsvermögen die Grundlagen der Selbstbehauptung vermittelte.

Weiterlesen

Weitere Artikel

Blankenheim-Lommersdorf. Am Donnerstag kam es um 14.07 Uhr an der Kreuzung der Landstraße 115 (Höhe Freilinger Straße/Lommersdorfer Straße) zu einem Vorfahrtverstoß und einem Unfall, bei dem drei Personen verletzt wurden.

Weiterlesen

Vier Einbrüche innerhalb weniger Stunden in Lohmar

Rhein-Sieg-Kreis: Einbruchserie beschäftigt die Polizei

Lohmar. Am Donnerstag (4. Dezember) kam es in Lohmar innerhalb weniger Stunden zu insgesamt vier Einbrüchen. Die Bewohnerin eines Einfamilienhauses an der Pappelallee gab den hinzugerufenen Polizisten gegenüber an, dass sie ihr Haus gegen 14.45 Uhr verlassen habe. Als sie gegen 16.45 Uhr zurückkehrte, musste sie feststellen, dass ihr Haus einbruchtypisch durchsucht worden war. Mehrere Schränke und Schubladen standen offen.

Weiterlesen

Dauerauftrag
Dauerauftrag
Imageanzeige
Betriebselektriker
Innovatives rund um Andernach
Innovatives rund um Andernach
Innovatives rund um Andernach
quartalsweise Abrechnung
Vereinbarter Test-Sonderpreis
Silvestergala
Weihnachten in der Region
Anzeigenauftrag #PR106350-2025-0572#
Titeleckfeld
Innovatives rund um Andernach
Ausstellung
Stellenanzeige