Parkrempler verschweigen: Tätern droht Sechsfach-Bestrafung
Region. Wer einen Schaden durch einen Parkrempler nicht meldet, begeht laut ADAC Nordrhein Unfallflucht und muss mit einer harten Strafe rechnen. Wer beim Aussteigen aus dem Auto das benachbarte Fahrzeug mit der Tür beschädigt und den Vorfall nicht meldet, muss mit einer harten Strafe rechnen. Darauf weist der ADAC Nordrhein hin. Ein entstandener Schaden muss unbedingt gemeldet werden. „Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt. Wer nicht auf den Geschädigten wartet oder die Polizei ruft, begeht eine vorsätzliche Straftat. Wenn jemand den Unfall beobachtet und das Kennzeichen notiert hat, droht eine Sechsfach-Bestrafung“, warnt ADAC Rechtsexpertin Elke Hübner. Je nach Schadenshöhe und Einkommensverhältnis muss der Täter mit einer empfindlichen Geldstrafe, Punkten in Flensburg sowie einem Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Außerdem droht gleich mehrfach Ärger mit der Versicherung: Die Kfz-Haftpflicht zahlt zwar zunächst den Schaden an den Geschädigten, kann sich den Betrag (bis 5000 Euro) jedoch als Regress vom Versicherungsnehmer zurückholen. Zudem muss der Unfallflüchtige für einen möglichen Schaden am eigenen Fahrzeug selbst aufkommen. Eine ggf. vorhandene Kasko-Versicherung reduziert ihre Leistung aufgrund der Vorsatztat meist auf Null. Aus dem gleichen Grund bleibt der Täter in der Regel auch auf Anwalts- und Gerichtskosten sitzen, weil die Rechtsschutzversicherung nicht zahlt.
Mögliche Sechsfach-Bestrafung bei verschwiegenem Parkrempler:
- 1. Geldstrafe
- 2. Zwei oder drei Punkte in Flensburg
- 3. Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis
- 4. Finanzieller Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung bis zu 5000 Euro
- 5. Kasko-Versicherung zahlt Schaden am eigenen Fahrzeug nicht
- 6. Rechtsschutz übernimmt grundsätzlich keine Anwalts- und Gerichtskosten
Wenn der Täter nicht erwischt wird, kann es hingegen für die Opfer teuer werden. Den Schaden übernimmt nur eine Vollkasko-Versicherung, allerdings abzüglich der Selbstbeteiligung. Und beim Schadensfreiheitsrabatt werden auch die Opfer zurückgestuft, sofern im Vertrag kein Rabattretter vereinbart ist. Richtiges Verhalten bei einem Parkrempler: Wer den Schaden angerichtet hat, muss zunächst eine „angemessene Zeit“ auf den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs warten. Wie lange genau, hat der Gesetzgeber nicht definiert, sondern hängt von der örtlichen Gesamtsituation ab. Taucht der Fahrer nicht auf, muss sich der Unfallverursacher bei der Polizei melden. Achtung: Einen Zettel mit einer Entschuldigung und der Telefonnummer hinter den Scheibenwischer zu klemmen, reicht keinesfalls aus.
Pressemitteilung ADAC Nordrhein
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Symbolbild. Foto: Pixabay
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