Gemeinde Wachtberg informiert

Regeln für die Hundehaltung

15.03.2018 - 17:30

Wachtberg. Immer wieder erreichen die Wachtberger Gemeindeverwaltung Beschwerden über Hunde und deren Besitzer. Um Konflikte zwischen Hundehaltern und Nicht-Hundehaltern zu vermeiden, sollten die folgenden Regeln und Vorschriften beachtet werden:


Allgemeines und Leinenpflicht


Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass sie nicht zur Gefahr für Mensch und Tier werden. Leider geschieht es immer wieder, dass freilaufende Hunde Menschen, insbesondere Kinder, oder andere Hunde, Weidevieh oder Wild anfallen, hetzen und verletzen. Diese Vorfälle könnten auf ein Minimum reduziert werden, wenn die Vorschriften des Anleinens beachtet würden.

Ohne Begleitung einer Person dürfen Hunde nicht frei umherlaufen. Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an der Leine geführt werden. In Grün- und Erholungsanlagen dürfen Hunde nicht frei umherlaufen. Auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

In der freien Landschaft dürfen Hunde auf öffentlichen und privaten Wegen und Pfaden, auf Wegrändern, auf Brachflächen sowie auf anderen landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen unangeleint laufen; sie müssen dann aber zu jeder Zeit durch Zuruf ihres Halters/Hundeführers unter Kontrolle zu bringen sein. Falls dies nicht der Fall ist, müssen die Tiere angeleint werden.

Insbesondere während der Setz- und Brutzeiten ist darauf zu achten, dass wild lebende Tiere nicht durch Hunde gestört werden. Es gelten die Regelungen des Landschaftsgesetzes NRW § 49 (Betretungsbefugnis). Demnach ist es nicht erlaubt, Hunde auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, zum Beispiel auf Wiesen, Weiden oder Ackerflächen, rennen und toben zu lassen.

Im Wald müssen Hunde abseits der Wege an der Leine geführt werden. In Naturschutzgebieten dürfen die markierten Wege nicht verlassen und Hunde müssen hier immer an der Leine geführt werden (Leinenpflicht).

Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen gestört wird.


Problem Hundekot


Hundehalter und Hundeführer müssen dafür sorgen, dass Hundekot nicht auf Straßen und Gehwegen, in Grünanlagen oder auf fremden Grundstücken abgesetzt wird.

Auch auf landwirtschaftlichen Flächen, Wiesen, Weiden und Äckern stört Hundekot. Landwirtschaftliche Flächen dienen der Produktion von Nahrungsmitteln. Hundekot ist stark mit Bakterien belastet und stellt eine gesundheitliche Gefahr für Mensch und Tier dar. Rinder verweigern Heu, das durch Hundekot verschmutzt ist. Wird dennoch Kot von Rindern aufgenommen, kann dies zu Erkrankungen und Totgeburten führen. Dass Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr gedacht sind, nicht durch Hundekot verunreinigt sein sollten, dürfte selbstverständlich sein. Verantwortungsbewusste Hundehalter sammeln den Kot ihres Hundes deshalb unverzüglich auf und entsorgen ihn ordnungsgemäß. Plastiktüten oder spezielle „Hundetüten“, die im Fach- und Drogeriehandel erhältlich sind, sollte ein Hundeführer also immer dabei haben.


Meldepflicht/Hundesteuer


Hundehalter sind verpflichtet, ihre Tiere steuerlich anzumelden.

Gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und Hunde, die mehr als 20 Kilogramm wiegen beziehungsweise mehr als 40 Zentimeter hoch sind, müssen zusätzlich bei der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden. Weitere Details hierzu können im Fachbereich II – Sicherheit und Ordnung – im Rathaus, Rathausstraße 34 in Wachtberg-Berkum erfragt werden unter Tel. (02 28) 95 44 12 4.Pressemitteilung

Gemeinde Wachtberg

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