Notvertretung des Rechts des Ehegatten ab dem 1. Januar

06.02.2023 - 09:47

Koblenz. Seit dem 1. Januar 2023 gilt gem. § 1358 BGB ein „Notvertretungsrecht“ für Ehegatten, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Bis zum 1. Januar 2023 und anders als viele Ehegatten und Lebenspartner dachten, gab es in solchen Fällen kein automatisches Vertretungsrecht. Ehegatten hatten zwei Möglichkeiten vorzusorgen: Sie konnten sich gegenseitig mit einer Vorsorgevollmacht ausstatten oder sie errichteten eine Betreuungsverfügung, in der konkrete Menschen als Betreuer genannt wurden.

Die nun eingeführte Änderung ermöglicht nun, dass der andere Ehegatte in Gesundheitsangelegenheiten sowie über kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahmen Entscheidungen für den bewusstlosen Ehegatte treffen kann. Dieses Notvertretungsrecht ist allerdings auf eine begrenzte Zeit von sechs Monaten beschränkt und besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt von einander Leben, für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist oder der Ehegatte jemand Anderen bestimmt hat oder die Vertretung durch den Ehegatten in diesen Angelegenheiten abgelehnt wurde.

Wenn Sie nicht möchten, dass Ihr Ehegatte ein solches Recht ausübt, müssen Sie ausdrücklich (schriftlich) widersprechen und andere Personen bevollmächtigen. Ebenfalls zu beachten ist, dass dieses Notvertretungsrecht die Vorsorge des eingetragenen Ehegatten nicht vollumfänglich regelt. Das Vertretungsrecht bezieht sich nur auf Gesundheitsangelegenheiten. Weitere wichtige Angelegenheiten wie Behördengänge, Bankgeschäfte oder Grundstücksverkauf sind nicht davon umfasst. Daher ist und bleibt die Regelung der Vorsorge im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung notwendig und sinnvoll. Außerdem besteht das Notvertretungsrecht, wie vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, für maximal sechs Monate. Sollte nach dem Ablauf von sechs Monaten weiterer Bedarf einer Vertretung bestehen und liegt keine Vollmacht vor, muss ein Betreuer bestellt werden.

Über die Vorsorgemöglichkeiten von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung beraten wir Sie gerne.

Carmen López Salaver, LL.M.

(Mainz)

Fachanwältin für Familien-

und Erbrecht

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