Verabschiedung von Schiedsmann
Heimerzheim. Am Mittwoch, den 10.11.2021 wurde der langjährige Schiedsmann Hermann Schlagheck aus Heimerzheim verabschiedet. Zugleich übergab Schlagheck seine Amtsgeschäfte an seinen Amtsnachfolger Peter Wolff.
Hermann Schlagheck wurde am 04.02.1997 zum stellvertretenden Schiedsmann für den Bezirk Swisttal II gewählt. Die Wahl wurde am 18.02.1997 durch das Amtsgerichts Rheinbach bestätigt. Die Vereidigung fand am 07.03.1997 statt. Am 11.09.2001 wurde Hermann Schlagheck zum Schiedsmann im Schiedsamtsbezirk Swisttal II gewählt. Die Wahl wurde am 05.10.2001 bestätigt. Wiederwahlen erfolgten am 05.09.2006, 05.10.2011 und 27.09.2016. Schlagheck war für den bis zum 31.10.2021 bestehenden Schiedsamtsbezirk Swisttal II mit den Gemeindeteilen Dünstekoven, Heimerzheim und Straßfeld zuständig. Seit der Niederlegung des Amtes durch den Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Swisttal III mit den Gemeindeteilen Buschhoven, Miel und Morenhoven war er auch für diesen Bezirk zuständig.
Die Gemeinde Swisttal ist seit dem 01.11.2021 in nur noch zwei Schiedsamtsbezirke aufgeteilt. Für den Bezirk I mit den Gemeindeteilen Buschhoven, Essig, Ludendorf, Odendorf, Ollheim und Straßfeld ist Gertrud Klein, Escher Str. 42a, Swisttal-Ludendorf, zuständige Schiedsfrau. Für den Bezirk Swisttal II mit den Gemeindeteilen Dünstekoven, Heimerzheim, Miel und Morenhoven ist Peter Wolff, Höhenring 68, Swisttal-Heimerzheim, zuständiger Schiedsmann.
„Für Ihr langjähriges, ehrenamtliches Engagement danke ich Ihnen im Namen der Gemeinde Swisttal. Sie haben sich um den Rechtsfrieden der Bürgerinnen und Bürger verdient gemacht. Diese komplexe Aufgabe haben sie mit Fingerspitzengefühl und großer Souveränität wahrgenommen“, sagte Bürgermeisterin Petra Kalkbrenner. Das Amt des Schiedsmannes bietet Hilfe zur Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten und für Schlichtungsversuche in Strafsachen an. Die Schiedspersonen werden vom Rat der Gemeinde Swisttal auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und anschließend vom Amtsgericht Rheinbach in ihrem Amt bestätigt. Für das Ehrenamt der Schiedsperson werden Menschen bestimmt, die aufgrund ihrer Persönlichkeit zur Streitschlichtung besonders befähigt sind.
Zwar ist der Gang zum Schiedsamt nicht immer zwingend erforderlich, er ist jedoch oft der einfachste und schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung außergerichtlich zu lösen. So kann durch eine Vermittlung zwischen den beteiligten Parteien oft eine gütliche Einigung erreicht und somit der Friede wiederhergestellt werden. Für einige Sachverhalte ist dieses außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren jedoch auch gesetzlich vorgeschrieben. Diese so genannte obligatorische Streitschlichtung ist in folgenden Fällen zwingend erforderlich:
• Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
• Streitigkeiten über Ansprüche nach Absatz 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
• Nachbarrechtliche Streitigkeiten
Erst wenn vergeblich versucht worden ist, eine Lösung durch das Schiedsamt zu finden, kann geklagt werden.
Pressemitteilung
Gemeinde Swisttal
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