Gerichtsurteil aus dem Rhein-Sieg-Kreis

Krankgeschrieben auf „Ibiza Party“

Rausschmiss gerechtfertigt

Krankgeschrieben auf „Ibiza Party“

Symbolfoto: Pixabay

28.01.2023 - 16:51

Rhein-Sieg-Kreis. Ist es in Ordnung, krankgeschrieben auf einer „Wild Night Ibiza Party“ zu feiern? Oder ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt? Das Arbeitsgericht Siegburg hat in einem aktuellen Fall für den Arbeitgeber gestimmt und die fristlose Kündigung verteidigt. Im Normalfall gilt, dass der Arbeitnehmer auch mit „gelben Schein“ allen Freizeitbeschäftigungen nachgehen kann, die der Heilung nicht abträglich sein kann. Freilich kommt es dabei auf die Art der Erkrankung an. Und das war im vorliegenden Fall ein Problem.

Der Hintergrund: Die Klägerin, die fristlos gekündigt wurde und nun das Arbeitsgericht bemühte, war seit 2017 als Pflegeassistentin bei der Beklagten beschäftigt. Ihre Arbeitsstelle setzte auch Dienst am Wochenende voraus, so auch an dem Wochenende im Juli 2022. Für Samstag und Sonntag meldete sich die Frau krank, da sie Grippesymptome habe und sich fiebrig fühlte. An diesem Abend fand besagte Party in Hennef statt. Dort wurde die Feiernde fotografiert und die Bilder auf der Homepage des Veranstalters gezeigt. Auch im WhatsApp-Status teilte die Klägerin die Fotos. Als dies bekannt wurde, schmiss die Firma die Frau raus - und das fristlos.

Eine Klage dagegen wies das Arbeitsgericht Siegburg ab und befindet die fristlose Kündigung als rechtens. Da die Frau auf den Fotos in bester Laune zu sehen war, habe sie über ihre Erkrankung getäuscht. Somit war das Vertrauen in ihre Redlichkeit erschüttert. Verstärkt wurde der Eindruck, dass die Klägerin gegenüber ihres Arbeitnehmers angegeben hatte, Grippesymptome zu haben, während sie vor Gericht angab, wegen einer zweitägigen psychischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen zu sein, die zudem erst im Nachhinein durch den Arzt festgestellt wurde und nach dem Wochenende plötzlich ausgeheilt war. Das Gericht stellte fest, das die Ausführungen in sich unglaubhaft waren. Fazit: Der Rausschmiss war gerechtfertigt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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