Auch in Mayen müssen zahlreiche Geschäfte und Einrichtungen schließen
Informationen zur Allgemeinverfügung des Landkreises
Ergänzend zu den Leitlinien der Bundesregierung wurde nun auch eine konkrete Allgemeinverfügung für den Landkreis Mayen-Koblenz erlassen. Danach sind für den Publikumsverkehr zu schließen:
a. alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
b. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
c. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
d. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
e. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
f. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center,
g. Spielplätze.
Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Einzelhändler, die unsicher sind, ob sie von den Regelungen betroffen sind, können dies per Mail an anfragen@mayen.de tun.
Die gesamte Allgemeinverfügung ist aufrufbar unter https://www.kvmyk.de/kv_myk/Slideshow/Informationen%20zum%20Coronavirus/AllgVerf_kontaktreduzierende%20Ma%C3%9Fnahmen.pdf
Pressemitteilung der
Stadtverwaltung Mayen