Schiedsmänner und Schiedsfrauen:

Wichtige Menschen für das friedliche Miteinander

24.03.2017 - 12:22

Kreis Westerwald. In der heutigen Zeit ergeben sich im Zusammenleben der Menschen häufig Situationen, die Konflikte heraufbeschwören können. Zum überwiegenden Teil sind dies Angelegenheiten zwischen Nachbarn, Mietern und Verwandten. Durch die Nähe zueinander entwickeln sich dann die Dinge meistens so, dass sie ohne Hilfe von außen nicht mehr zu klären sind. In der Regel handelt es sich um Bagatellvorwürfe, die gegen eine Person erhoben werden. Aus diesem Grund wurden vom Staat sogenannte „Schiedsämter“ geschaffen, die primär die Aufgabe haben, als „Mediator“, zu versuchen, zwischen zwei Parteien eine Schlichtung herbeizuführen. Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland einen für jede Gemeinde zuständigen Schiedsbezirk, dieser Schiedsbezirk ist dem jeweils örtlichen Amtsgericht unterstellt. Der Direktor oder Präsident des Amtsgerichts übt die Dienstaufsicht für die Schiedsmänner und Schiedsfrauen aus. Die Schiedsmänner –oder Frauen werden vom Gemeinde –oder Stadtrat dem Vorsteher des Amtsgerichts vorgeschlagen, der eine Person für dieses Amt ernennen oder ablehnen kann. Eine Schiedsperson muss mindestens 30 Jahre alt sein und für dieses Amt und von seiner Persönlichkeit her befähigt sein, streitschlichtend einzuwirken.

„Nicht jeder Streitfall gehört gleich vor ein ordentliches Gericht“ und „Schlichten statt Richten“, so kann man die Aufgaben einer Schiedsperson umschreiben. Die Schiedsämter spielen eine nicht zu unterschätzende Rolle bei der Entlastung der deutschen Justiz, haben deshalb innerhalb der Gesellschaft eine nicht zu verachtende Bedeutung, sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren.

Häufig geraten Menschen aus dem eingangs erwähnten Personenkreis wegen „Kleinigkeiten“ aneinander. Für eine der Parteien ist dies jedoch keine „Kleinigkeit“, z.B. angebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, Beleidigung, üble Nachrede und Hausfriedensbruch, Körperverletzung und Bedrohung. Hierbei handelt es sich in der Regel um Antragsdelikte, bei denen die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse verneint und auf den Weg der Privatklage verweist. Im Zivilverfahren kommt es häufig zu Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Sperrung einer Hofdurchfahrt oder einer zu hohen oder zu breiten Hecke. In diesen Situationen kann die Schiedsperson ins Spiel gebracht werden, um einen Streit nicht eskalieren zu lassen, mit dem Ziel, eine mögliche Schlichtung zu erreichen. Wer den Gang zum Schiedsmann oder zur Schiedsfrau wählt, der entlastet nicht nur die Justiz, auch die meisten Fälle können auf diesem Wege von der Polizei und den Staatsanwaltschaften ferngehalten werden. Ausgeschlossen ist das Einschalten einer Schiedsperson bei Ehescheidungen, Vaterschaftsstreitigkeiten, Sorgerechts-und Umgangsstreitigkeiten sowie bei einem Streitwert ab 5000 Euro.

In ruhiger Atmosphäre hört sich die Schiedsperson das Vorbringen beider „Streithähne“ an, um sich zunächst ein Bild zu machen. Sollte keine Möglichkeit einer Einigung gefunden werden, wird von der Schiedsperson ein sogenannter „Sühnetermin“ angesetzt. Die Schiedsperson fällt kein Urteil, da sie dazu nicht befähigt ist, entscheidet jedoch nach Anhörung der Beteiligten, ob eine „Sühnebescheinigung“ ausgestellt werden kann. Sollte bei einem „Sühnetermin“ keine Einigung, auch ein Vergleich, erzielt werden, steht es den Beteiligten offen, den Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zu wählen. Ein sehr großer Vorteil beim Schiedsverfahren ist die Tatsache, dass absolute Vertraulichkeit gewährleistet ist. Sämtliche Termine sind nichtöffentlich, so kann niemand an Interna bezüglich bestimmter Ereignisse gelangen.

Grundsätzlich bedarf es nicht der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, um das Schiedsverfahren zu bestreiten. Außerdem ist es sehr kostengünstig, im Höchstfall entstehen Kosten von ca. 50 Euro Deshalb ist es im Sinne des Wortes lohnenswert, sich zweimal zu überlegen, sofort ein großes Fass aufzumachen, oder mit Hilfe einer Schiedsperson zu versuchen, eine Schlichtung herbeizuführen. Das schont die Nerven und das Portemonnaie und kann dafür sorgen, dass z.B. vorher spinnefeinde Nachbarn wieder normal menschlich miteinander umgehen. Es kann doch nicht sein, dass man nicht mehr mit seinem Nachbarn redet, weil eine Kleinigkeit vorgefallen ist. Die ganze Lebensfreude- und Qualität kann bei einer solchen Situation verloren gehen und zerrt an den Nerven und kostet nur schlaflose Nächte.

Der Berichterstatter hat im Vorfeld dieses Berichtes ein ausführliches Gespräch mit dem Direktor des Amtsgerichts Montabaur, Herrn Peter Lambert, über das Schiedswesen geführt. Herr Lambert ist ebenfalls der Meinung, dass das Amt der Schiedsfrau oder des Schiedsmannes eine sinnvolle Einrichtung ist, die spürbar zur Entlastung der Justiz und zum gesellschaftlichen Frieden beiträgt. Man sollte sich wirklich überlegen, sofort eine Strafanzeige zu stellen oder Klage einzureichen.

Weiterhin hat der Berichterstatter sich mit den beiden für die Verbandsgemeinde Selters zuständigen Schiedspersonen, Frau Renate Drießler aus Weidenhahn und Herrn Wolf Hinrich Apel aus Quirnbach, unterhalten, um ihre Erfahrungen in diesen Bericht einfließen zu lassen.

Frau Drießler und Herr Apel stehen exemplarisch für alle Schiedspersonen, insbesondere für die des Amtsgerichtsbezirks Montabaur. Das Amtsgericht Montabaur ist zuständig für die Verbandsgemeinden Wirges, Selters, Montabaur, Höhr-Grenzhausen und Ransbach-Baumbach. Die Namen und Anschriften der zuständigen Schiedspersonen können auf der Homepage des Amtsgerichts Montabaur in Erfahrung gebracht werden.

Frau Drießler ist innerhalb der VG Selters zuständig für folgende Gemeinden: Herschbach, Ellenhausen, Freilingen, Hartenfels, Maxsain, Rückeroth, Schenkelberg, Steinen, Weidenhahn und Wölferlingen.

Herr Apel ist zuständig für: Selters, Ellenhausen, Freirachdorf, Goddert, Krümmel, Marienrachdorf, Maroth, Nordhofen, Quirnbach, Sessenhausen und Vielbach.

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