Öffentliche Bekanntmachung
der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mayen
der Stadt Mayen vom 08. Dezember 2021
1.
Der Stadtrat der Stadt Mayen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeverordnung für
Rheinland-Pfalz (GemO), des § 8 Abs. (3) , §§ 33 und 36 des Brand- und
Katastrophenschutzgesetz (LBKG) sowie des § 2 Abs. (1) , § 7 und § 8 des
Kommunalabgabengesetztes (KAG) am 08.12.2021 folgende Satzung beschlossen, die
hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Grundsatz
(1) Die Stadt Mayen unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der
allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Unentgeltliche Leistungen
Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von
Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des
Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 des Brand- und
Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21.12.2020 (GVBl. 747) in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.
§ 3 Entgeltliche Leistungen
(1) Die Stadt Mayen kann für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen
Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung
findet.
(2) Darüber hinaus sind gebührenpflichtig alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im
Rahmen der §§ 3 Abs. 2 und 8 Abs. 3 LBKG erfolgen und auf die kein Rechtsanspruch
besteht, insbesondere:
- überwiegend im privaten Interesse und/oder auf Anforderung durchgeführte
Leistungen; (z.B. Eigentumssicherung, Entfernen von Schnee und Eis, Öffnen
oder Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG) bzw. Eiszapfen auf Dächern)
- die Beseitigung von Gefahrenstellen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des
LBKG z.B. nach POG, LStrG, LWG etc., im öffentlichen Verkehrsraum und auf
Privat-/ Firmengelände)
- Gestellung von Brandsicherheitswachen gem. § 33 LBKG sowie für die Gestellung
von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet
werden.
- das Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr
- das Öffnen von verschlossenen Türen und Fenstern
- das Stilllegen von Aufzugsanlagen und das Öffnen der Aufzugskabine
- das Einfangen, die Versorgung und das Unterbringen von Tieren
- das Auspumpen, Aufnehmen von Wasser (außer in Fällen höherer Gewalt)
(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder
teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige
Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 4 Kosten- und Gebührenschuldner
(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und
Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.
(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalter. Im Übrigen
ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung wer als Benutzer die
Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die
Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch
genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme
seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner gem. §
36 Abs. 4 LBKG.
§ 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für
Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG
erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser
Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.
(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der
Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art
(Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in
der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 36 Abs. 6 Satz 4
LBKG nichts Anderes ergibt.
(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des §
36 Abs. 7 LBKG erhoben.
(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus
dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach
der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den
Stundensätzen nach Satz 1 vor3; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte
Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.
(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden
werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden
aufgerundet.
(6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach
Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen
Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit
der Abfahrt aus dem Feuer-wehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der
Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.
(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Stadt Mayen entstehen für
1) den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und
Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe
oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,
2) Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden,
3) sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen
zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere
a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen
Gefahren-abwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter
gezahlt werden,
b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und
c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten
Fahrzeugen oder Ausrüstungen.
§ 6 Entstehung, Erhebung und Fälligkeit
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG
entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für
eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der
Anforderung der Dienstleistung.
(2) Der Kostenersatz und die Gebühren werden durch einen Leistungsbescheid geltend
gemacht.
(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach
Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Stadt Mayen ist berechtigt, vor Durchführung
von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.
§ 7 Haftungsausschluss
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch
Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Stadt Mayen nur, wenn der Schaden
auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen
zurückzuführen ist.
§ 8 Umsatzsteuer
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b
Umsatz-steuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige
Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete
Umsatzsteuer.
§ 9 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt nach öffentlicher Bekanntgabe in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft die aktuelle Satzung vom 10.Dezember 2009
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die
Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung
der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht worden sind.
Stadtverwaltung Mayen
Mayen, 05.01.2022
gez.
Bernhard Mauel
Bürgermeister
Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr von der Stadtverwaltung Mayen
Tarif für Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
I. Personalkosten (Kostensätze für Feuerwehrleute)
1. Für die Personalkosten wird die Empfehlung des Gemeinde- und Städtebundes
Rheinland-Pfalz angewendet.
Der Betrag für die Personalkosten errechnet sich wie folgt:
Der zurzeit durchschnittliche Bruttoverdienst eines Angestellten im öffentlichen
Dienst (Grundlage E9a; Stufe 4) in Höhe von 4.094,00 Euro. Dieser Betrag wird
durch die durchschnittliche Arbeitszeit im Monat von 135,00 Stunden geteilt. Dies
wird aufgerundet auf 30,33 Euro. Nach der Neuregelung kann zusätzlich ein
Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 10 % von 30,33 Euro (z.B. Unfallkasse,
Zusatzversicherung etc.) hinzu gerechnet werden. Als Ergebnis kommt somit
aktuelle ein aufgerundeter Kostensatz pro Stunde für das eingesetztes Personal
in Höhe von von 33,40 Euro heraus. Die Anpassung des Betrages erfolgt durch die
Tarifänderung.
2. Für Sicherheitswachen kann anstelle des nach Ziffer 1 ermittelten Satzes ein
einheitlicher Betrag von 8,00 Euro je volle Einsatzstunde und Person zugrunde
gelegt werden.
II. Sachkosten (Kostensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge)
Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich – soweit nichts anderes
angegeben wurde – auf eine Stunde (Benutzungsdauer)