Politik | 26.11.2016

Sitzung des Grafschafter Bau-, Planungs- und Dorfentwicklungsausschusses

Gemeinde will weiter juristisch gegen das geplante Güllebecken vorgehen

Antrag auf Zulassung der Berufung wird gestellt – Privatpersonen können klagen, wenn sie direkt betroffen sind

Grafschaft. „Beim Thema Güllebecken gibt es nicht nur eine rechtliche Seite, sondern auch eine moralische Verpflichtung für uns Kommunalpolitiker“, wusste SPD-Sprecher Udo Klein bei der jüngsten Sitzung des Grafschafter Bau-, Planungs- und Dorfentwicklungsausschusses. „Die Bevölkerung erwartet von uns, dass wir alles in die Waagschale werfen, um das Güllebecken zu verhindern.“ Die juristischen Möglichkeiten scheinen allerdings begrenzt, das erfuhren der Ausschuss und etwa 50 Bürger in der Vettelhovener Kaiserhalle von Rechtsanwältin Esther Brandhorst, die die Gemeinde in dieser Angelegenheit vertritt.

Sie fasste den Stand der Dinge so zusammen: Das Verwaltungsgericht Koblenz habe die Kreisverwaltung Ahrweiler dazu verpflichtet, die vom Gelsdorfer Landwirt Theo Münch beantragte Baugenehmigung für ein Güllebecken in der Gelsdorfer Gemarkung zu erteilen. Allerdings müsse der Bauherr zuvor noch einige Nebenbestimmungen und Auflagen erfüllen, unter anderem den Wirtschaftsweg von der Landstraße aus so herrichten, dass er für 680 An- und Abfahrten von schweren Gülle-Tanklastwagen pro Jahr geeignet sei.

Kreisverwaltung muss Bauantrag genehmigen

Im jetzigen Zustand wäre der Wirtschaftsweg dieser Belastung nicht gewachsen, das hatte nicht nur die Kreisverwaltung Ahrweiler als Grund für ihre Ablehnung der Baugenehmigung vorgebracht – das wurde auch vom Gericht so gesehen. Weil sich der Landwirt aber während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Koblenz dazu verpflichtet habe, diesen Schotterweg in der „stärksten Art und Weise“ nach den höchsten Anforderungen herzustellen und ihn anschließend auch für die Dauer der Nutzung des Güllebeckens zu unterhalten, sah das Verwaltungsgericht keinen Grund mehr, die Baugenehmigung zu versagen. Sie verurteilte die Kreisverwaltung dazu, den Bau zu genehmigen, und ließ zugleich keine Berufung gegen das Urteil zu.

Anwältin Brandhorst sah dennoch einen winzigen Hoffnungsschimmer, denn man könne vor dem Verwaltungsgericht zumindest die Zulassung der Berufung beantragen, müsse dafür aber gute Gründe vorbringen. Ob man einen solchen Antrag stellen wolle und wie das zu bewerkstelligen sei, darüber beriet der Ausschuss anschließend in nicht-öffentlicher Sitzung. Das Gremium sprach sich dafür aus, einen eigenen Antrag auf Zulassung der Berufung im Namen der Gemeinde zu stellen. Dieser Antrag müsse spätestens Anfang Dezember bei Gericht und bis Anfang Januar inhaltlich begründet sein, so Bürgermeister Achim Juchem. Hinsichtlich der Begründung des Antrags werde sich die Gemeinde erst mit der Vorlage bei Gericht äußern, denn man wolle einerseits der Arbeit der Rechtsanwältin nicht vorgreifen und andererseits keine Diskussion in der Sache auslösen, bevor der Schriftsatz bei Gericht sei.

Wer sieht sich in seinen Rechten verletzt?

Spannend bleibe zudem, ob sich nach Erteilung der Baugenehmigung durch die Kreisverwaltung Grundstücksnachbarn oder vielleicht angrenzende landwirtschaftliche Betriebe durch das Güllebecken in ihren Rechten verletzt sähen und in ein gesondertes Widerspruchsverfahren einträten. Das Verfahren könne sich somit unter Umständen noch über Jahre hinziehen.

Reinhold Herrmann (FWG) fand ohnehin, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass öffentliche Belange dem Projekt entgegenstünden. Was wiederum die Rechtsanwältin verneinte, denn das Gericht habe die Voraussetzung etwa einer schädlichen Umwelteinwirkung durchaus überprüft und sei dabei zu dem Schluss gekommen, dass weder eine Umweltbeeinträchtigung noch sonstige Schäden zu erwarten seien. Dabei habe sich das Gericht auf die vorhandenen Gutachten und Stellungnahmen gestützt, die allesamt davon ausgingen, dass sämtliche Grenzwerte eingehalten würden. Auch die Privilegierung des Güllebeckens als landwirtschaftliches Bauvorhaben wurde vom Gericht bestätigt.

Eine Kommune ist keine natürliche Person

Mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, wie von Richard Horn (FWG) vorgebracht, könne die Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht argumentieren, das könnte nur eine natürliche Person. „Eine Gemeinde kann ein persönliches Grundrecht nicht geltend machen, das kann nur eine Person.“ Die müsse zudem auch noch direkt betroffen sein, etwa als direkter Nachbar mit einem Wohnhaus gleich neben dem Güllebecken. Solche Nachbarn gibt es allerdings nicht. Erfolgversprechend sei auch für einen Bürger eine solche Klage ohnehin nur dann, wenn die geltenden Richtwerte, beispielsweise für die Geruchsbelästigung, nicht eingehalten würden. Was hier aber ausweislich der Gutachten nicht der Fall sei.

Wenn auch die Chance auf eine juristische Verhinderung des Güllebeckens durchaus fraglich sei, so machte Michael Schneider (CDU) doch klar: „Wir wollen das Güllebecken politisch nicht, weil wir um den gesellschaftlichen Frieden in der Grafschaft fürchten. Der Bau dieses Beckens wird für viel Unfrieden in der Gemeinde sorgen“, sagte er voraus. Deshalb appellierte er an den bei der öffentlichen Ausschusssitzung anwesenden Bauherren, die Sache noch einmal zu überdenken. JOST

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