Wer der Benennung als Wahlhelfer nicht nachkommt, riskiert ein empfindliches Bußgeld
Kommunalwahl: Können Wahlhelfer ihren Dienst ablehnen?
Sinzig/Region. Die Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz am 9. Juni 2024 sind nicht nur eine Gelegenheit für die Wählerinnen und Wähler, ihren politischen Willen zum Ausdruck zu bringen. Eine Wahl ist in Deutschland immer auch ein großer Verwaltungsakt. Damit die Durchführung funktioniert, müssen ehrenamtliche Helfer verpflichtet werden und die Verwaltungen suchen Wahlhelfer. Sie sorgen für einen reibungslosen Ablauf und zählen - manchmal in mühsamer Kleinarbeit - die Stimmen aus.
Finden sich nicht genügend Freiwillige, kann die Verwaltung Wahlhelfer verpflichten, so auch in Sinzig. Hier steht am 9. Juni aber nicht nur die Kommunalwahl im Kalender. Am gleichen Wochenende findet mit dem „Sprudelnden Sinzig“ auch ein großes Stadtfest inklusive verkaufsoffenem Sonntag statt. Am Wahltag sind also die Geschäfte geöffnet und das bindet Arbeitskräfte. Ein Sinziger Einzelhändler steht nun vor dem Dilemma, dass er in seinem Geschäft stehen und die Kunden bedienen möchte, aber als Wahlhelfer bestellt wurde.
Vor einem ähnlich gelagerten Problem steht ein weiterer Sinziger, der bereits als ehrenamtlicher Helfer auf dem besagten Fest aushilft und ebenfalls als Wahlhelfer eingesetzt wurde. Können Ehrenamtliche und Gewerbetreibende aufgrund dieser Tätigkeit den verpflichtenden Dienst als Wahlhelfer ablehnen? Die Stadtverwaltung Sinzig sagt: Nein. Die Rechtsgrundlage ist in der Gemeindeordnung geregelt. Dort heißt es: Nach § 19 Abs. 2 GemO kann die Übernahme nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Eine Beteiligung an einem Stadtfest wie dem Sprudelnden Sinzig, sei es gewerblich oder ehrenamtlich, falle nicht darunter.
Generell stehe die Stadtverwaltung vor einer großen Herausforderung. Menschen, die bereit sind, sich ehrenamtlich zu engagieren, werden immer weniger. Dies gelte sowohl für die Bereitschaft, als Wahlhelfer tätig zu sein, als auch für die Bereitschaft, ein politisches Ehrenamt zu übernehmen. Als mögliche Gründe, die eine Absage rechtfertigen gelten beispielsweise Krankheiten oder die Pflege eines Angehörigen. Wer keinen triftigen Grund hat - und hierunter zählen die Ausführung eines anderen Ehrenamtes sowie berufliche Tätigkeit - riskiert ein empfindliches Bußgeld. Je nach Bundesland können hier 1000 Euro fällig werden.
ROB