Blaulicht | 13.06.2022

Muss die Halterin eines Pferdes für die Behandlungskosten aufkommen, wenn ihr Tier eine andere Reiterin abwirft? Diese Frage hatte nun das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Gerichtsurteil: Ein riskanter Ritt

Symbolbild. Foto: pixabay.com

Koblenz. Die Beklagte ist Halterin einer seinerzeit dreijährigen Stute. Sie hatte das Pferd in einem Stall untergebracht, in dem auch ein Tier der Geschädigten stand. Die Klägerin – eine Krankenversicherung – trug im Prozess vor, die bei ihr versicherte Geschädigte sei im Winter 2017 von der Beklagten gebeten worden, das Pferd gelegentlich zu reiten, weil sie selbst das wegen einer Schwangerschaft momentan nicht könne. Am 04.12.2017 habe die Geschädigte einen Ausritt mit dem Pferd der Beklagten unternommen, bei dem das Tier plötzlich gebuckelt und sie abgeworfen habe. Die Geschädigte habe sich dabei den Arm gebrochen, wodurch Behandlungskosten in Höhe von 5.175,29 € entstanden seien, die von ihr – der Klägerin – übernommen worden seien. Diesen Betrag, so verlangte die Versicherung, müsse ihr die Beklagte als Halterin des Pferdes ersetzen.

Die Beklagte verweigerte dies mit dem Argument, sie habe ihr Pferd nicht der Geschädigten, sondern nur deren Tochter anvertraut. Davon, dass auch die Geschädigte das Pferd reiten würde, habe sie keine Kenntnis gehabt. Die Geschädigte habe sich also eigenverantwortlich gefährdet und den Reitunfall selbst verschuldet; daher sei auch kein Schadensersatz zu zahlen.

Die Entscheidung

Das Gericht verurteilte die Beklagte, der Klägerin die für die Behandlung der Geschädigten entstandenen Kosten zu erstatten. Nach einer Vernehmung der gestürzten Reiterin und ihrer Tochter zeigte sich die Richterin überzeugt, dass der Beklagten durchaus bekannt war, dass auch die Geschädigte sich um das Tier kümmerte. Außerdem sei nachgewiesen, dass die Reiterin tatsächlich abgeworfen worden war, als die Stute plötzlich den Kopf zwischen die Beine nahm und mehrfach buckelte. Als Tierhalterin hafte die Beklagte für die Schäden, die ihr Pferd dadurch verursacht habe. Denn auch in diesem Fall habe sich eine typische „Tiergefahr“ verwirklicht. Ein Pferdehalter sei für die Folgen eines Reitunfalls nämlich immer dann verantwortlich, wenn sich das Tier „selbstgesteuert“ verhalte und es dadurch zum Unfall komme. Nur dann, wenn es zum Sturz komme, obwohl das Pferd dem Willen des Reiters gefolgt sei, fehle es an dieser Tiergefahr und der Pferdehalter hafte nicht.

Die Beklagte könne sich auch nicht – so das Gericht weiter – darauf berufen, dass sie der Geschädigten eine Gefälligkeit erwiesen habe. Denn ein Verzicht der Reiterin auf etwaige Schadensersatzansprüche sei nicht anzunehmen. Man könne nicht unterstellen, dass die Geschädigte der Beklagten einen solchen Gefallen habe tun wollen, der letztlich nur der hinter der Beklagten stehenden Versicherung zugutekomme.

Das Gericht urteilte weiter, der Schadensersatzanspruch sei auch nicht wegen eines eigenen Verschuldens der Geschädigten zu kürzen. Diese habe sich lediglich einer „normalen Tiergefahr“

ausgesetzt. Nur demjenigen aber könne ein eigenes Verschulden vorgeworfen werden, der beim Umgang mit einem Tier bewusst Risiken übernehme, die über die gewöhnlich zu erwartenden Gefahren hinausgehen. Das sei hier aber nicht der Fall. Der seit 40 Jahren reiterfahrenen Geschädigten sei das Pferd der Beklagten bereits von vergangenen Ausritten her bekannt gewesen. Sie habe keinen Anlass gehabt, einen Ausritt am 04.12.2017 als besonders gefährlich einzuschätzen, und sei daher kein ungewöhnliches Risiko eingegangen.

Pressemitteilung des Landgericht Koblenz

Symbolbild. Foto: pixabay.com

Artikel melden

? Vielen Dank! Ihre Meldung wurde erfolgreich versendet.
? Es gab einen Fehler beim Versenden. Bitte versuchen Sie es später erneut.
Kommentare
Bildergalerien
Neueste Artikel-Kommentare
  • Bernd Hilger: Und wann wird sie für den Verkehr freigegeben ?
  • Martin Bach : War eine tolle Aktion und wir freuen uns schon auf die Fertigstellung :-) Die Zusammenarbeit hat echt Spaß gemacht.
  • Boomerang : Seit 2011 eine Frau durch einen herabstürzenden Ast in d Rheinanlagen ums Leben kam will keiner mehr für die Sicherheit verantwortlich sein. Mit alten Bäumen ist es wie mit alten Menschen, die können weg und machen nur Arbeit.
Rund ums Haus
Dauerauftrag
Werbeplan 2026
Vorabrechnung, Nr. AF2025.000354.0, Februar 2026
Sachbearbeitung Brand-, Zivil- und Katastrophenschutz (w/m/d)
Imageanzeige
Titelanzeige Goldankauf
+Hospimed
Anzeigenauftrag #PR106350-2026-0149#
Empfohlene Artikel

Mayen. Eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern der Zentralen Verwaltungsschule (ZVS) besuchte kürzlich die Stadtverwaltung Mayen. Ziel des Besuchs war es, sich über innovative Ansätze zur Digitalisierung im Sitzungsdienst zu informieren und darüber ins Gespräch zu kommen.

Weiterlesen

Weitere Artikel

Neuer Glanz: Schützenhalle St. Johann

Schießwettbewerb mit Luftgewehr und Preisen in St.Johann

St. Johann. Zu dem am Sonntag, 15.03.2026 stattfindenden Ostereierschießen in der St. Johanner Schützenhalle in der Hochsimmerstraße wird hiermit herzlich eingeladen. Beginn ist um 14:00 Uhr. Neben dem gemütlichen Zusammensein (Kaffee, Kuchen, Siedewurst mit Brötchen und Thekenausschank) besteht für Alle die Möglichkeit an den Schießwettbewerben teilzunehmen.

Weiterlesen

Schlüsselübergabe für den neuen E-Bus

Der Bürgerbus elektrisiert die Verbandsgemeinde Unkel

VG Unkel. Das war ein Wohlfühl-Termin für die Organisatoren des Bürgerbusses der Verbandsgemeinde Unkel: Zusammen mit Bürgermeister Karsten Fehr ging es für die Teamleiter Holger Diedenhofen und Jürgen Schuchardt am 26. Februar nach Rheinbreitbach zum Autohaus Heuter, unserem regionalen Citroën-Händler, den nagelneuen Elektrobus abholen.

Weiterlesen

Dauerauftrag
Ralf Schweiss
Dauerauftrag 2026
Anzeige Haushaltsauflösungen und Ankauf
Essen auf Rädern
Dauerauftrag 2026
Dauerauftrag 2026
Anzeigenauftrag #PR106350-2026-0123#
Stellenanzeige Küchenhilfe
Gegengeschäft
Landtagswahlen 2026 - Guido Orthen
Imageanzeige
40-jährigers Mitarbeiterjubiläum
Anzeige Der neue BMW iX3 - Angebotsanzeige
MAYA 2026
Zukunft trifft Tradition KW 10
Zukunft trifft Tradition KW 10
Titel